Wo darf ich mit meiner Drohne in der open category fliegen?

Nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 haben die Mitgliedsstaaten der EU das Recht, geografische Gebiete zu definieren, in denen der Betrieb von bestimmten Drohnen verboten, beschränkt oder genehmigungsbedürftig ist. Für die Bundesrepublik Deutschland hat das Verkehrsministerium sehr ausführlich davon gebrauch gemacht und zahlreiche No-Fly-Zones als geografische Gebiete im neuen § 21h LuftVO verankert.

Diese No-Fly-Zones gelten zusätzlich zu den von der EU definierten Mindestabständen in der open category (z.B. zu unbeteiligten Personen oder zu Gewerbe- und Wohngebieten) und dienen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, dem Schutz der Privatsphäre oder dem Schutz der Umwelt.

Geografische Gebiete in der neuen deutschen Luftverkehrsordnung (§ 21h LuftVO)

Im Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen im Zusammenhang mit den Drohnen-Verordnungen der EU wurden die alten Betriebsverboten des Paragraphen 21b nahezu 1:1 in den neuen § 21h Absatz 3 und 4 LuftVO übernommen.

Erfreulich ist allerdings, dass zusätzliche Ausnahmetatbestände für die open category definiert wurden, die früher die Beantragung einer Betriebserlaubnis erforderlich gemacht hätten. Wenn in den folgenden Ausführungen von einem Abstand die Rede ist, wird stets ein seitlicher Abstand gemeint.

Flugplätze (Satz 1)

über und im Abstand von 1.500 Metern von der Begrenzung von Flugplätzen (die keine Flughäfen sind)

Erlaubt: Mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder des Betreibers

Flughhäfen (Satz 2)

über und im Abstand von 1.000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie in einem 5.000 Meter langen und 2.000 Meter breiten Korridor, der die Flugbahnen verlängert

Kontrollzonen (Satz 8)

ab einer Höhe von 0 Metern

Erlaubt: Mit Flugverkehrskontrollfreigabe

Krankenhäuser (Satz 10)

über und im Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von
Krankenhäusern

Erlaubt: Mit Zustimmung des Betreibers

Industrie (Satz 3)

über und im Abstand von 100 Metern zur Begrenzung von Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung (gilt nicht für dezentrale Anlagen) und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden

Erlaubt: Mit Zustimmung des Betreibers

Justiz (Satz 3)

über und im Abstand von 100 Metern zu Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen

Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle

Polizei (Satz 4)

über und im Abstand von 100 Metern von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden


Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle

Verfassungsorgane (Satz 4)

über und im Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen ihren Sitz haben

Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers

Freibäder (Satz 8)

über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen

Erlaubt: Außerhalb der Betriebs- und Badezeiten

Verkehrswege (Satz 5)

über und im Abstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen,
Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen

Erlaubt: A) Mit Zustimmung des Betreibers der Anlage oder der zuständigrn Stelle. B) Unter Beachtung der 1:1-Regel mit einem Mindestabstand von 10 Metern zur Infrastruktur. C) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund bei Bundeswasserstraßen.

Naturschutz (Satz 6)

über Naturschutzgebieten, über Nationalparken und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes

Erlaubt: A) Mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. B) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund

Wohngrundstücke (Satz 7)

über Wohngrundstücken

Erlaubt: A) Mit Zustimmung des in seinen Rechten betroffene Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten. B) Wenn Drohne bis 250g wiegt und keine Kamera besitzt. C) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund

Einsatzorte (Satz 11)

über und im Abstand von 100 Metern zu Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen

Erlaubt: Mit Zustimmung des Einsatzleiters
§ 21i LuftVO sieht vor, dass nicht nur in der specific, sondern auch in der open category Ausnahmen von den No-Fly-Zones der geografischen Gebiete erlassen werden können. Ein entsprechender Antrag innerhalb der open category kann bei der Luftfahrtbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich die geografischen Gebiete befinden. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Drohnenführerschein Fernpilotenzeugnis A2.