Drohnenversicherung oder Drohnenführerschein: Haben Sie Fragen? 05375 / 369 9990 in[email protected]
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Flugmodelle, Drohnen und UAV werden nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG als Luftfahrzeuge eingestuft. Sie unterliegen unabhängig vom Startgewicht und unabhängig von der Anzahl der jährlichen Flüge nach §§ 33, 37 Abs. 1 und 43 LuftVG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 LuftVZO der Versicherungspflicht, wobei für Drohnen eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gilt.
Wenn Sie eine Drohne z.B. nur für wenige Tage ausgeliehen haben, kann unser Kurzzeit-Tarif die Lösung sein, einen langen und teuren Jahresvertrag zu umgehen. Auch wenn Sie Ihre Drohne hauptsächlich privat nutzen, aber einen gewerblichen Einsatz pro Jahr haben, ist der Kurzzeit-Tarif eine günstige Alternative.
Nicht versichert sind Flüge außerhalb der Sichtweite des Steuerers (außer FPV im gesetzlichen Rahmen), Flüge für militärische oder polizeiliche Einsätze sowie für den Einsatz mit Waffen oder zur Überwachung von Personen.
Gesetzliche Bestimmungen und behördliche Auflagen sowie Nebenbestimmungen sind einzuhalten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Ratgeber.