Geografische Gebiete dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Privatsphäre oder der Umwelt. Sie gelten in der offenen Kategorie (OPEN) und in der speziellen Kategorie (SPEC) zusätzlich zu den von der EU definierten Mindestabständen zu unbeteiligten Personen oder z.B. zu Wohn- oder Industriegebieten. In diesem Artikel erklären wir die geografischen Gebiete in Deutschland und zeigen, wie und wo entsprechende Gebiete für EU-Staaten recherchiert werden können.
Für Deutschland hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sehr ausführlich vom oben beschriebenen Recht Gebrauch gemacht und zahlreiche geografische Gebiete in § 21h Absatz 3 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) verankert.
Erfreulich ist nur, dass zusätzliche Ausnahmetatbestände für die offene Kategorie definiert wurden. Werden diese eingehalten, darf die Drohne auch ohne Beantragung einer Ausnahme-Genehmigung im geografischen Gebiet betrieben werden. Grundsätzlich ist für jeden Flug in einem geografischen Gebiet eine entsprechende Drohnen-Haftpflicht erforderlich.
Die meisten geografischen Gebiete sind auf der "Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt" (kurz: dipul) der Deutschen Flugsicherung DFS in einem Map Tool hinterlegt. Alternativ können die Daten auch kombiniert mit praktischen Hinweisen über unsere beliebte Kopter-Profi App abgerufen werden.
Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die geografischen Gebiete in Deutschland. Mit den genannten Abständen sind stets seitliche Abstände gemeint. Für Detailfragen kann der vollständige Originalwortlaut in § 21h Abs. 3 LuftVO nachgelesen werden.
über und im Abstand von 1.500 Metern von der Begrenzung von Flugplätzen (die keine Flughäfen sind)
Erlaubt: Mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder des Betreibers
über und im Abstand von 1.000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie in einem 5.000 Meter langen und 2.000 Meter breiten Korridor, der die Flugbahnen verlängert
über und im Abstand von 100 Metern zu Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen
Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle
über und im Abstand von 100 Metern zur Begrenzung von Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung (gilt nicht für dezentrale Anlagen) und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden
Erlaubt: Mit Zustimmung des Betreibers
über und im Abstand von 100 Metern von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden
Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle
über und im Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen ihren Sitz haben
Erlaubt: Mit Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers
über und im Abstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen,Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
Erlaubt:
A) Mit Zustimmung des Betreibers der Anlage oder der zuständigen Stelle.
B) Unter Beachtung der 1:1-Regel mit einem Mindestabstand von 10 Metern zur Infrastruktur.
C) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund bei Bundeswasserstraßen.
über Naturschutzgebieten, über Nationalparken und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes
Erlaubt:
A) Mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
B) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund
über Wohngrundstücken
Erlaubt:
A) Mit Zustimmung des in seinen Rechten betroffene Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
B) Wenn die Drohne bis 250g wiegt und keine Kamera besitzt.
C) Unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Flughöhe > 100 Meter über Grund
ab einer Höhe von 0 Metern
Erlaubt: Mit Flugverkehrskontrollfreigabe
über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen
Erlaubt: Außerhalb der Betriebs- und Badezeiten
über und im Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern
Erlaubt: Mit Zustimmung des Betreibers
über und im Abstand von 100 Metern zu Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
Erlaubt: Mit Zustimmung des Einsatzleiters
Wenn es nicht möglich war, für den Betrieb in einem geografischen Gebiet eine Zustimmung des Betreibers oder der zuständigen Stelle einzuholen, kann eine Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.
Der Antrag ist bei der Luftfahrtbehörde des Bundeslandes zu stellen, in dem sich die geografischen Gebiete befinden. Voraussetzung für die Genehmigung ist ein berechtigtes Interesse und das Vorhandensein des Drohnenführerschein A2.
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 müssen die Mitgliedtaaten der EU ihre geografischen Gebiete in einem digitalen Format ausweisen, damit Fernpiloten und Drohnen diese Daten zur Geo-Sensibilisierung einsetzen können. Leider gibt es bisher keine einheitliche Datenbank auf EU-Ebene, die alle nationalen Sonderregelungen an einem zentralen Ort abbildet. Die folgende Liste zeigt die bisher veröffentlichten geografischen Gebiete nach Mitgliedstaaten der EU. Im Laufe der Zeit können sich Links verändern oder neue Staaten hinzukommen. Bitte informieren Sie uns, wenn Ihnen so etwas auffällt!