05375 - 369 9990 info@kopter-profi.de WhatsApp Seminarlogin

Drohnenversicherungen im Detail

Was jeder Pilot über seine Drohnenversicherung wissen sollte

Seit 2012 beschäftigen wir uns mit dem Thema Drohnenversicherung und sind damit der Vorreiter am deutschen Markt: Wir vergleichen das Kleingedruckte der Drohnenversicherung und bewerten einzelne Formulierungen für eine umfassende Drohnen-Tarif-Bewertung.

Was Du über eine Drohnenversicherung wissen solltest

Als erster Drohnen-Spezial-Makler in Deutschland konkrete Drohnen Tarife und beraten Privatpersonen genauso wie Einzelunternehmer, große Konzerne, Hochschulen, BOS oder andere öffentliche Einrichtungen in allen Fragen rund um das Thema Drohnenversicherung. In diesem Beitrag werden wir erklären, worauf bei der Wahl einer Drohnenversicherung zu achten ist und was Fernpiloten einer Drohne unbedingt vor dem Abschluss der Versicherung wissen sollten.

Wie kann ich meine Drohne richtig versichern?

Empfehlung Drohnenversicherung

In unserem großen Empfehlungsvergleich werden die Drohnenversicherungen der großen deutschen Versicherungsgesellschaften (z.B. Allianz, HDI, R+V, Zurich, Axa oder Condor) berücksichtigt, aber auch Deckungskonzepte von innovativen kleineren Anbietern (z.B. von der Degenia oder den Helden). Neben den Versicherungsbedingungen floss in die Bewertung ein, wie die Versicherungen im Schadensfall mit den Fernpiloten umgehen und wie Schäden reguliert werden.

Achtung: Die Drohnenversicherung bzw. Haftpflicht für Drohnen und Multicopter ist in Deutschland eine gesetzliche Pflichtversicherung ist. Hinweise hierzu findest Du in unserem Artikel über Drohnenversicherungen.

Private
Drohnenhaftpflicht

ab 35,75 €
(Jahresbeitrag inkl. Vers. Steuer)

Private Drohnenhaftplicht
Versicherungen im Vergleich

Gewerbliche
Drohnenhaftpflicht

ab 124,95 €
(Jahresbeitrag inkl. Vers. Steuer)

Gewerbliche Drohnenhaftplicht Versicherungen im Vergleich

Kurzzeit
Drohnenhaftplicht

ab 9,98 €/ Tag
(Jahresbeitrag inkl. Vers. Steuer)

Kurzzeit Drohnenhaftplicht Versicherungen im Vergleich

Privathaftpflicht
mit Drohne

ab 25,22 €
(Jahresbeitrag inkl. Vers. Steuer)

Private Drohnenhaftplicht Versicherungen im Vergleich

Welche Drohnen müssen versichert werden?

Muss ich meine Drohnen versichern?

Drohnen gelten nach § 1 LuftVG als Luftfahrzeuge. Alle Luftfahrzeuge unterliegen in Deutschland nach §§ 33, 37 Abs. 1 und 43 LuftVG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 LuftVZO der Versicherungspflicht. Daher müssen auch Drohnen in Deutschland vor dem ersten Flug Haftpflicht versichert werden.

Für den Abschluss der Drohnenversicherung ist der Betreiber und Steuerer (= Fernpilot) der Drohne zuständig. Egal, ob die Drohne ihm selbst gehört, einem Freund oder Kollegen, oder ob die Drohne gegen Gebühr von einem Dienstleister ausgeliehen wurde: der verantwortlicher Pilot ist gesetzlich in der Pflicht, einen entsprechenden Schutz durch eine Drohnen-Haftpflicht nachweisen zu können.

Kann ein Drohnen-Pilot bei einer Kontrolle keine gesetzeskonforme Versicherungsbestätigung seiner Haftpflichtversicherung vorlegen, drohen im schlimmsten Fall hohe 4stellige Bußgelder.

Aus diesem Grund sollte niemand auf den Abschluss einer Drohnenversicherung verzichten: die Vermeidung eines niedrigen Jahrebeitrags steht in keinem Verhältnis zu den möglichen Strafen oder eventuellen Schadensersatzansprüchen von Geschädigten.

Gibt es Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Drohnen?

Die Versicherungspflicht gilt für alle Drohnen, die im Freien bzw. außerhalb von Gebäuden betrieben werden. Sobald die Drohne auch nur eine Winzigkeit über der Grasnarbe schwebt, befindet sie sich als Luftfahrzeug im Luftraum und muss für seine Drohne eine Haftpflichtversicherung nachweisen.

Anders als teilweise abweichend in Foren zu lesen, gibt es KEINE Ausnahmen in den folgenden Fällen (auch hier gilt die Versicherungspflicht für Drohnen):

  • Spielzeug-Drohnen unter 200g: Auch für diese Mini-Drohnen gilt die Versicherungspflicht, sobald sie im Freien geflogen werden.
  • Betrieb über dem eigenen Grundstück: Auch bei einem Flug mit Zustimmung des Grundstückseigentümers befindet sich die Drohne im Luftraum und muss mit einer Haftpflichtversicherung versichert werden.
  • Rein private Nutzung: Unabhängig vom Zweck der Nutzung stellt die Drohne ein Luftfahrzeug dar und muss versichert werden.

Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung in der Drohnenversicherung

Als wir auf unserer Homepage auf die Unterscheidung dieser beiden Haftungsfälle in der Drohnen Haftpflichtversicherung hinwiesen, ahnten wir nicht, welche Welle das Thema in Foren und darüber hinaus auslösen würde. Um Missverständnisse auszuräumen, werden wir die besonderen Haftungsarten der Drohnenversicherung erläutern.

Was ist die Verschuldenshaftung?

Wer anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, ist nach § 823 BGB zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Um sich bzw. sein eigenes Vermögen vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen, kann eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Dieser rechtliche Grundsatz gilt auch beim Betrieb von Drohnen. Als Deckungsumfang der Drohnenversicherung sind denkbar:

  • Schäden des Körpers oder der Gesundheit (=Personenschaden)
  • Schäden am Eigentum (=Sachschaden)
  • Schäden an der Freiheit oder einem sonstigen Recht (=Vermögensschaden)

Gesetzliche Voraussetzung für die Leistung einer normalen Haftpflichtversicherung ist, dass die versicherte Person den Schaden widerrechtlich bzw. direkt verschuldet hat (= Verschuldenshaftung). Übertragen auf Drohnen muss der Steuerer der Drohne den Schaden direkt durch sein Verhalten verursacht haben. Diese gesetzliche Grundlage gilt z.B. für alle Arten der Privathaftpflicht oder auch der Berufshaftpflicht.

In manchen Lebensbereichen ist die Absicherung der reinen Verschuldenshaftung nicht ausreichend. Dann fordert der Gesetzgeber eine verschärfte Form der Haftung, auch ohne persönliches Verschulden. Diese sogenannte Gefährdungshaftgung betrifft z.B. Besitzer von Drohnen und Kraftfahrzeugen, Tierhalter oder Besitzer von Öltanks.

 

Was ist die Gefährdungshaftung?

Für die Drohnenversicherung gilt eine verschäfte Haftung. Über die reine Verschuldenshaftunghinaus kommt es bei Schäden aus dem Betrieb einer Drohne nicht auf das Verschulden durch den Fernpiloten an. Schon vom erlaubten Betrieb einer Drohne geht eine gewisse Gefährdung für die Umgebung aus. Daher fordert der Gesetzgeber für die Drohnen Haftpflichtversicherung eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (§§ 33 ff. LuftVG).

Gerade beim Betrieb einer Drohne sind viele Ereignisse denkbar, die eine Drohne zum Absturz bringen und einen Schaden verursachen, ohne das der Fernpilot einen Fehler begangen oder schuldhaft gehandet hätte, z.B. durch eine unvorhersehbare Windböe, eine plötzliche Vogelattacke oder einem nicht nachweisbaren technischen Defekt.

Solange der Steuerer einer Drohne gegenüber der Haftpflichtversicherung ein Fehlverhalten nennt, das zum Schaden bei Dritten geführt hat, gibt es in der Drohnen-Versicherung keine Schwierigkeiten. Aus zahlreichen Schadensmeldungen von Vorfällen mit Drohnen wissen wir aber, dass die meisten Steuerer eine Verantwortung für den Schaden reflexartig von sich weisen: "Ich habe alles wie immer gemacht und weiß auch nicht, warum die Drohne so reagiert hat..."

Eine solche Formulierung in einer Drohnenversicherung, die keine Gefährdungshaftung abdeckt, öffnet dem Versicherer Tür und Tor, den Schaden nicht regulieren zu müssen. Dummerweise wird aber der Geschädigte trotzdem Schadensersatz vom Piloten der Drohne verlangen, da im Luftrecht die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gilt.

Welche Deckungslücken können in der Drohnenversicherung auftreten?

Eine Privathaftpflicht oder auch eine Berufshaftpflicht basiert rechtlich auf Grundlagen, die nur nach dem Grundsatz der Verschuldenshaftung leisten. Diese rechtliche Basis gilt unabhängig davon, ob die konkreten Begriffe der Verschuldenshaftung oder Gefährungshaftung im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen auftauchen oder nicht. Dennoch sind nach Mehrheitsmeinung der Juristen auch Anbieter einer Privathaftpflicht zur Leistung bei Schäden ohne direktes Verschulden verpflichtet, wenn der Tarif offensiv damit wirbt, eine Pflichtversicherung zu beinhalten, und in den Bedingungen keine entsprechenden Ausschlüsse stehen.

Bewirbt ein Versicherer seine Privathaftpflicht also offensiv als Drohnenversicherung und schließt die Gefährdungshaftung in den Bedingungen nicht ausdrücklich aus, muss der Tarif auch für Schäden aus der reinen Gefährdungshaftung aufkommen (vgl. Einschätzung von Finanztest in "Drohne und Haft­pflicht­versicherung").

Die von uns angebotenen Tarife der Privathaftpflicht mit Drohne erfüllen diese Vorgabe. Eine Privathaftpflicht, die Drohnen einschließt aber nicht expliziet auf die Erfüllung der Pflichtversicherung hinweist, leistet auch weiterhin nur im Rahmen der Verschuldenshaftung. Das gleiche Problem gilt für Berufshaftpflichtversicherungen, die Drohnen einschließen - gerade im gewerblichen Bereich eine gefährliche Deckungslücke.

Im Unterschied zu Privathaftpflicht oder Berufshaftpflicht mit Drohnen ist die eigenständige Drohnenversicherung (sogenannte Luftfahrthaftpflicht Versicherungen für Drohnen) von Anfang an als Pflichtversicherungen konzipiert. Bei der Regulierung von Schäden machen sie keinen Unterschied zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung.

Welche Punkte sind bei Drohnenversicherungen zu beachten?

Drohnenversicherungen gibt es für ganz unterschiedliche Anwendungsbereiche. In diesem Abschnitt versuchen wir, die wichtigsten Unterschiede zu erklären. Die Informationen sollen Ihnen helfen, den richtigen Tarif zu finden.

Welche Nutzung deckt die Drohnenversicherung ab?

Die Frage nach privater oder gewerblicher Nutzung lässt sich in vielen Fällen klar beantworten: Wer als Hobby mit seiner Kamera Drohne fliegt und Luftaufnahmen macht und die Fotos und Videos nur am eigenen PC verwendet, benötigt eine private Drohnenhaftpflicht. Wer Aufnahmen verkauft und damit sein Geld verdient, benötigt eine gewerbliche Drohnenhaftpflicht.

Doch Achtung: Häufig ist die Wahrheit nicht so eindeutig wie in den beiden Beispielen! Das LuftVG definiert genau, was eine private Nutzung ist - und was über diese private Nutzung hinausgeht:

Private Drohnen Nutzung

Drohnen, die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden (nach § 1 LuftVG sogenannte „Flugmodelle“)

Gewerbliche Drohnen Nutzung

Drohnen mit einem über Sport und Freizeit hinausgehenden Einsatzbereich (nach § 1 LuftVG sogenannte „unbemannte Fluggeräte“)

Die Teilnahme an Drohnen-Rennen zählt demnach als Sport auch zur privaten Nutzung. Doch was ist, wenn Aufnahmen als Gefälligkeit für den Nachbarn gemacht werden (z.B. die Dachrinne) oder für einen guten Freund (z.B. dessen Grundstück von oben)? Nach der Vorgabe des LuftVG überschreiten solche Aufnahmen für Dritte auch dann den Umfang von Sport und Freizeit, wenn kein Geld fließt und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Folglich erfordern diese Einsätze eigentlich eine gewerbliche Drohnenversicherung. Es sein denn, der Zweck des Flugs war nicht die Hilfe für den Nachbarn oder Freund, sondern eigenes Hobby.

Noch anders sieht die Rechtslage aus, wenn Aufnahmen bei Social Media wie z.B. Facebook oder YouTube veröffentlicht werden. Mit dem Hochladen der Fotos oder Videos überträgt der Nutzer auch gewerbliche Nutzungsrechte an den Betreiber. Daher haben Facebook, YouTube & Co das Recht und die Erlaubnis, diese Aufnahmen für z.B. gewerbliche Werbung zu nutzen. Erneut befinden wir uns plötzlich nicht mehr im Freizeitbereich und müssten bei einem geplanten späteren Upload die Drohne gewerblich versichern.

Aus den vorgenannten Gründen genügt auch für ehrenamtliche Flüge mit der Drohne (z.B. zur Rehkitzrettung) oder für Forschungsflüge mit einer Drohne keine private Drohnenversicherung. Bei Social Media schließen inzwischen die meisten privaten Drohnenversicherungen die private Veröffentlichung von Aufnahmen mit ein, solange keine Monetarisierung stattfindet und der Kontext wirklich rein privat ist. In den anderen vorgenannten Fällen wird jedoch eine gewerbliche Drohnenhaftpflicht benötigt.

Für die Abrenzung einer privaten und gewerblichen Drohnenversicherung ist also nicht die gemeinhin vermutete Umsatzerzielung oder Gewinnerzielungsabsicht das entscheidende Kriterium. Alle Drohnenflüge, die über die Zwecke Sport und Freizeit hinausgehen, benötigen nach den Vorgaben des LuftVG eine nicht-private bzw. "gewerbliche" Drohnenversicherung.

Welche Versicherungssumme sollte die Drohnenversicherung haben?

Die untere Grenze der Versicherungssumme ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Drohnen und anderen Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse liegt die Mindestdeckungssumme nach § 37 Abs. 1 LuftVG bei 750.000 Sonderziehungsrechten (SZR). Hinter dieser Rechnungseinheit verbirgt sich ein Währungskorb, den wir im Glossar genauer beschrieben haben.

Wichtig ist an dieser Stelle zu wissen, dass die Versicherungssumme der Drohnenversicherung bei aktuellen Wechselkursen mindestens 950.000 € betragen sollte, um die gesetzliche Mindestdeckung nicht zu unterschreiten.

Empfehlungen bezüglich der Höhe der Versicherungssumme sind nicht einfach auszusprechen. Gerade in der Kombination mit einer Privathaftpflicht sind Deckungssummen von 20 Mio. € oder auch 50 Mio. € keine Seltenheit. Doch sind solche Versicherungssummen in der Drohnenversicherung erforderlich?

Viele unserer Kunden suchen eine möglichst günstige Drohnenversicherung und wählen daher die Mindestdeckungssumme von z.B. 1,0 oder 1,5 Mio. € pro Schaden. Und tatsächlich gab es in Deutschland bisher keinen Schaden durch eine Drohne, in der eine Drohnen Haftpflicht mit entsprechender Versicherungssumme nicht ausgereicht hätte.

Unsere Empfehlung lautet, in der Drohnenversicherung mindestens eine Deckung von 3 Mio. € zu wählen. Für Sachschäden sollten auch kleine Summen ausreichen. Sollte es jedoch zu einem schweren Personschaden kommen, können die Schadensersatzansprüche auch einer einzigen Person im 7stelligen Bereich liegen (z.B. wenn eine junge Person das Augenlicht durch Rotoren verlieren sollte).

Welchen geografischen Umfang sollte die Geltung der Drohnenversicherung abdecken?

Die Frage nach dem geografischen Geltungsbereich der Drohnenversicherung lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Antwort hängt davon ab, wo sie planen mit der Drohne zu fliegen.

Welche Regionen decken Drohnenversicherungen ab?

Die Frage nach dem geografischen Geltungsbereich der Drohnenversicherung lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Antwort hängt davon ab, wo sie planen mit der Drohne zu fliegen.

Beim Geltungsbreich des Versicherungsschutz gibt es die verschiedensten Ansätze:

  • Deutschland
  • Deutschland plus Nachbarstaaten
  • Europäische Union
  • Geografisches Europa
  • Geografisches Europa plus Staaten am Mittelmeer
  • Weltweite Deckung mit Ausnahme von US-Gebieten und Kanada
  • Weltweite Deckung

Da nicht jede Drohnenversicherung beliebig auf einen der genannten Bereiche erweitert werden kann, sollte bereits beim Abschluss darauf geachtet werden, dass der maximal benötigte Geltungsbereich zumindest zu einem späteren Zeitpunkt hinzugebucht werden kann.

Drohnenversicherung für die USA?

In den meisten Drohnenversicherungen sind Kanada sowie US-Gebiete vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. US-Gebiete umfassen neben den eigentlichen Vereinigten Staaten von Amerika und Hawai einige Inselgruppen und Inseln in der Karibik und Amerikanisch-Ozeanien unter der Hoheitsgewalt der USA.

Da es in Nordamerika häufig zu extrem hohen, erfolgreichen Schadensersatzklagen kommt, würden Drohnen Schäden in diesen Ländern die nüchterne europäische Tarifkalkulation sprengen. Die Jahresbeiträge zur Drohnenversicherung würden deutlich ansteigen. Aus diesem Grund sind US-Gebiete und Kanada in vielen Drohnenversicherungen ausgeschlossen.

Privatpersonen können einen wirklich weltweiten Schutz inkl. Nordamerika am einfachsten über Kombiprodukte aus Privathaftpflicht mit Drohne absichern.

Auch wenn Ihr Wunschland mitversichert ist, beachten Sie bitte unbedingt die gesetzlichen und behördlichen Auflagen vor Ort, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Wenn im schlimmsten Fall Drohnenflüge in einem Land komplett verboten sind, hilft Ihnen auch keine Drohnenversicherung, die in dem Land leisten würde.

Welche Steuerer sind durch die Drohnenhaftplficht versichert?

Auch auf diese Frage gibt es die unterschiedlichsten Antworten der Drohnen-Versicherer. In den üblichen Tarifen sind alle Steuerer mitversichert, die mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers fliegen. Fliegt also ein Freund oder Kollege des Versicherungsnehmers die Drohne, und dieser weiß davon (=Wissen) und ist damit einverstanden (=Wollen), ist der Steuerer automatisch mitversichert. Kommt es zu einem Schaden, leistet die Drohnenversicherung des Drohnenbesitzers, obwohl er nicht selbst geflogen ist.

Nicht abgedeckt durch diesen Passus ist das gewerbliche Verleihen und Vermieten von Drohnen. Sollen die Steuerer auch in diesem Fall mitversichert sein, ist eine Drohnenversicherung erforderlich, die das gewerbliche Vermieten und Verleihen ausdrücklich einschließt. Meistens führt dies zu Beitragszuschlägen von 30% bis 50%.

Kommt es zu einem Diebstahl, und der Dieb verursacht einen Schäden, würde die Drohnenversicherung auch nicht leisten müssen, der der Dieb weder mit Wissen noch mit Wollen des Bestohlenen geflogen ist.

Den genauen Umfang des versicherten Nutzerkreises können Sie unseren tabellarischen Versicherungsvergleichen der Drohnenhaftpflicht entnehmen.

Eine andere häufige Frage zu den versicherten Steuerern betrifft das Mindestalter. In den meisten Drohnenversicherungen ist bedingungsgemäß kein Mindestalter für Steuerer einer Drohne definiert. Nach deutschem Recht müssen sich die Piloten allerdings den Folgen des eigenen Handelns bewusst sein. Diese „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ wird bei Minderjährigen ab 14 vermutet. Sollte es zu einem Schaden kommen, muss dies im Einzelfall geprüft werden. Aussagen von Wettbewerbern, dass Versicherungsschutz pauschal ab einem Alter von z.B. 8 oder 12 Jahren besteht, sind daher aus unserer Sicht nicht seriös zu treffen.

Bitte beachten Sie auf jeden Fall die Empfehlung vieler Hersteller zum Mindestalter (bei DJI z.B. häufig 16 oder 18 Jahre). Dieser Einschätzung folgen in der Regel auch die Drohnenversicherungen und im Streitfall die Gerichte.

Was muss ich bei der Versicherungsbestätigung meiner Drohnenversicherung beachten?

Die Qualität von Drohnenversicherungen zeigt sich nicht erst im Schadensfall. Nach § 106 Abs. 1 LuftVZO ist jeder Versicherer, sofern er Drohnen in seinem Bedingungswerk mitversichert, gegenüber seinem Kunden verpflichtet, kostenlos eine gesetzeskonforme Versicherungsbestätigung zu erteilen.

Diese Versicherungsbestätigung muss dem Kunden unaufgefordert zu Beginn der Drohnenversicherung ausgestellt werden. Die Bestätigung muss mindestens die folgenden Punkte bestätigen:

  • Bestehen der Drohnen-Haftpflicht
  • Höhe der Versicherungssumme
  • Einhaltung der gesetzlichen Mindestdeckung von 750.000 SZR
  • Vertragsdauer und Geltungsbereich
  • Name und Anschrift der Versicherung

Die entsprechende gesetzeskonforme Versicherungsbestätigung der Drohnenversicherung ist bei jedem Flug mitzuführen und muss bei Kontrollen vorgelegt werden können. Der lapidare Satz "Drohnen bis 5 kg sind mitversichert" oder ein Verweis auf irgendwelche Paragraphen im Kleingedruckten sind hierfür nicht ausreichend.

Hat Ihre Drohnenversicherung einen geografischen Geltungsbereich, der über Deutschland hinausgeht, sollten Sie zusätzlich auf eine mehrsprache Versicherungsbestätigung achten. Diese sollte bevorzugt in deutscher und englischer Sprache. Ein weltweiter Versicherungsschutz, der nur auf Deutsch dokumentiert ist, wird ihnen im Ausland nur wenig helfen.

Fazit zur Drohnenversicherung

Im Artikel haben wir aufgezeigt, dass es für eine Drohnenversicherung viele Optionen gibt, und es daher nicht die eine optimale Drohnenversicherung existiert. Je nach Einsatzbereich der Drohne und gewünschter Verwendung sind andere Anforderungen an die Drohnenversicherung zu stellen.

Da wir trotzdem immer wieder nach konkreten Empfehlungen zur Drohnenversicherung gefragt werden, hier unsere Tipps. Bei der Analyse von Deckungskonzepten haben wir in unserem Ratgeber vor allem Tarife der HDI, R+V, Allianz, Zurich, Axa, Degenia und Delvag (versichertedrohne.de) berücksichtigt:

Private Drohnen Haftpflichtim Rahmen einer Privathaftpflicht

ab 25,22 €
(Jahresbeitrag inkl. Vers. Steuer)

Im privaten Bereich empfehlen wir eine Privathaftpflicht, die eine Drohnen-Versicherung mit einschließt. Aktuell ist die Privathaftpflicht mit der Condor als Risikoträger unser Tipp, da der Tarif u.a. die Gefährdungshaftung beinhaltet und automatisch eine zweisprache Versicherungsbestätigung in deutscher und englischer Sprache umfasst. Wer vor einer Selbstbeteiligung nicht zurückschreckt und eine möglichst günstige Drohnen-Versicherung sucht, wird bei Adam Riese fündig.

Gewerbliche Drohnen Haftpflicht

ab 105,00 €
(Jahresbeitrag inkl. Vers. Steuer)

Im gewerblichen Bereich empfehlen wir die Drohnen-Versicherung mit der R+V als Risikoträger. Dieser Tarif ist extrem flexibel und kann in verschiedenste Richtungen up- und downgegradet werden. Zudem ist der Einschluss einer echten Vermögensschadenhaftpflicht für Drohnen möglich, ein absolutes Alleinstellungsmerkmal am Markt.