Drohnenversicherung oder Drohnenführerschein: Haben Sie Fragen? 05375 / 369 9990 info@kopter-profi.de
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Der Betrieb von Drohnen durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist häufig in Drohnenversicherungen ausgeschlossen. Da der Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch BOS in § 21k LuftVO gesetzlich privilegiert (s.u.) und weitgehend genehmigungsfrei ist, passt die Risikokalkulation einer normalen Drohnenversicherung nicht. Aus diesem Grund gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen für Drohnen, die gezielt auf die Belange von BOS zugeschnitten sind.
Für den Betrieb von Drohnen durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind in § 21k LuftVO bestimmte Privilegien festgehalten. Sie gelten, sofern der Betrieb durch oder unter Aufsicht von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder von BOS im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen stattfindet. Konkret gelten für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben die folgenden Ausnahmen:
Die Drohne ist so zu betreiben, dass die Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden. Die Vertragsdauer aller Verträge ist jeweils 1 Jahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.