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Infos zur Drohnen-Verordnung

Gesetzliche Vorschriften für Steuerer von Drohnen

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Gesetzliche Vorschriften
für Steuerer von Drohnen

Drohnen-Gesetze in Deutschland

Seit dem 07. April 2017 ist in Deutschland die sogenannte Drohnen-Verordnung in Kraft und geltendes Recht. Wichtige Eckpunkte fassen wir von Kopter-Profi hier für Sie zusammen. Die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Kopter-Nutzung fällt weitgehend weg. Für alle gelten die folgenden vom Startgewicht abhängige Auflagen:

Drohnen > 0 kg

Versicherungspflicht

Drohnen, Multikopter und UAV werden nach § 1 Abs. 2 LuftVG als Luftfahrzeuge eingestuft. Sie unterliegen damit unabhängig vom Startgewicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG der Versicherungspflicht, sobald sie sich im Luftraum bewegen (also vom Boden abheben). Die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geforderte Ausnahme für "Spielzeug bis 200 Gramm" wurde nicht umgesetzt.

Drohnen > 0 kg

Informationspflicht

Nach der EU-Durchführungsverordnung Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln (kurz: Standardised European Rules of the Air, SERA) gehört es zu den Aufgaben des verantwortlichen Piloten, sich vor Flugbeginn mit allen verfügbaren Informationen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind. Hierbei können unsere App oder Veröffentlichungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) helfen.

Drohnen > 0,25 kg

Kennzeichnungspflicht

Dauerhafte und feuerfeste Beschriftung an sichtbarer Stelle mit Name und Anschrift des Eigentümers.
Entsprechende Drohnen-Plaketten ab 6,49 € und Hinweise zum Anbringen der Kennzeichen finden Sie in unserem Partner-Shop.

Drohnen > 2 kg

Drohnen-Führerschein

Steuerer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und auf Verlangen besondere Kenntnisse nachweisen in a) Anwendung und Navigation des Gerätes, in b) einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und in c) der örtlichen Luftraumstruktur. Die Prüfung muss bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle abgelegt werden (auch online möglich).

Drohnen > 5 kg

Erlaubnispflicht

Flüge setzen eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Landesluftfahrt-Behörde voraus. Bis zu einer Startmasse von 5 kg sind Flüge (egal, ob gewerbliche oder private Nutzung) nicht mehr erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (einschließlich datenschutzrechtlicher Belange).
Achtung: Bestehende AE verlieren nicht automatisch ihre Gültigkeit, sodass dort formulierte Auflagen bis zum Ablauf weiterhin einzuhalten sind!

Drohnen > 25 kg

Flugverbot

Flüge mit unbemannten Fluggeräten über 25kg Startmasse sind weiterhin verboten.
Nach einer Risikobewertung gemäß SORA-GER können die zuständigen Landesluftfahrtbehörden der Länder im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

drohnen-verordnung-2017Wichtige Eckpunkte fasst die Info-Grafik des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zusammen. Unabhängig vom Startgewicht formuliert die Drohnen-Verordnung in §21b LuftVO präventive Betriebsverbote. Diese Verbote stehen unter Erlaubnisvorbehalt, d.h. die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Betriebsverboten zulassen (bis hin zu einer Allgemeinerlaubnis). Die wesentlichen Betriebsverbote haben wir als Nutzungsbedingungen zusammengefasst.

Die umgangssprachliche Drohnen-Verordnung geht zurück auf eine am 18. Januar 2017 von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt im Bundeskabinett vorgelegte „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“. Die Rechtsverordnung wurde noch im Januar 2017 dem Bundesrat zur Entscheidung zugeleitet.

Unter Federführung des Verkehrsausschusses haben verschiedene Ausschüsse des Bundesrates die Drohnen-Verordnung beraten und Ihre Empfehlungen formuliert. Am 10. März 2017 wurde unter TOP79 der 954. Sitzung des Bundesrates die Drohnen-Verordnung mit den empfohlenen Änderungen der Ausschüsse verabschiedet (Drohnen-Verordnung im Wortlaut).

Am 06. April 2017 wurde die Änderungsverordnung zur Anpassung der luftrechtlichen Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit ist die sogenannte Drohnen-Verordnung seit dem Folgetag, dem 07. April 2017, in Kraft und geltendes Recht.

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