Für alle Bestandsdrohnen mit Kamera, die über keine CE-Klassifizierung von C0 bis C4 verfügen, gelten nach Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 i.V.m. 2022/425 Übergangsbestimmungen bis zum 31.12.2023. Die ursprüngliche Frist wurde am 14.03.2022 um ein Jahr auf dieses neue Datum verlängert! Bestandsdrohnen unter 2kg genießen damit ein weiteres Jahr bestimmte Privilegien. In der folgenden Tabelle haben wir die wichtigsten Vorgaben für den Betrieb in der erlaubnisfreien offenen Kategorie bezogen auf das Gewicht der Drohne zusammengefasst. Außerhalb der Grenzen der offenen Kategorie dürfen Bestandsdrohnen natürlich auch nach 2023 weiterhin in der erlaubnispflichtigen speziellen Kategorie betrieben werden.
Etwas unübersichtlicher, aber dafür deutlich umfassender ist die folgende Abbildung vom Luftfahrt-Bundesamt. Anhand weniger Prüf-Fragen lässt sich ermitteln, in welcher Kategorie eine Drohne in der Übergangsfrist bis zum 31.12.2023 zu betreiben ist.

Achtung !! Abweichende Regelung bis 31.08.2023: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat für Bestandsdrohnen (ohne C-Klassifizierung) einen Erlass veröffentlicht (Aktenzeichen PG Unb LF/6312.1/8). Dieser wurde durch eine Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes vom 28.07.2022 um ein weiteres Jahr verlängert. Damit dürfen sich Drohnen unter 2 kg unter bestimmten Voraussetzungen unbeteiligten Personen dichter als 50 Meter anzunähern. Das gilt, sofern der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports bzw. der Freizeitgestaltung stattfindet, also z.B. gewerblich erfolgt. Der Fernpilot muss Inhaber des Drohnenführerschein Fernpilotenzeugnis A2 sein oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen. Dann darf der Mindestabstand zu unbeteiligten Personen unter Beachtung der 1:1-Regel auf 30 Meter reduziert werden. Sofern die Geschwindigkeit der Drohne auf unter 3 m/s begrenzt wird (analog zum Langsamflugmodus von zukünftigen C2-Drohnen), darf der Mindestabstand zu unbeteiligten Personen sogar auf 5 Meter reduziert werden. Diese Ausnahmeregelung ist befristet bis zum 31.08.2023. Sollten C2 klassifizierte Drohnen den deutschen Markt vorher durchdringen, behält sich das LBA vor, die Gültigkeit der Allgemeinverfügung zu verkürzen.
Für Bestandsdrohnen ohne Klassifizierung von C0 bis C4 ist es nach einer Änderung des EU-Rechts bzw. nach erfolgreicher Lobbyarbeit von DJI nun doch möglich, nachträglich einer der Klassen der open category zugeordnet zu werden. Dies erfolgt aber nicht per Zuruf, sondern macht ein aufwendiges Firmware- und häufig auch Hardware-Upgrade erforderlich. Diese Uprades können nicht die Betreiber selbst vornehmen, sondern sie müssen von durch den Hersteller autorisierten Händlern durchgeführt werden. Da hiermit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein werden, wird eine nachrägliche Klassifizierung eher nur für hochpreisige Drohnen in Frage kommen (wie z.B. aus der Inspire-Serie).
Kenntnisnachweise nach altem deutschen Recht (nach dem alten § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO) sind in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2022 weiterhin gültig, sofern sie nicht vorher abgelaufen sind. Der alte Kenntnisnachweis berechtigt z.B. zum Betrieb einer Drohne im Rahmen der Unterkategorie A3. Zusammen mit dem europäischen A1/A3-Schein und der praktischen Selbsterklärung berechtigt er für Drohnen unter 2kg sogar zum Betrieb analog der Unterkategorie A2, solange ein Mindestabstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen eingehalten wird.