EU-Verordnungen in deutsches Luftrecht umgesetzt

Seit dem 01.07.2019 sind verschiedene EU-Verordnungen in Kraft getreten, um einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den Betrieb von Drohnen innerhalb der EU zu schaffen. Nach einer Corona bedingten Verschiebung um 6 Monate ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ab dem 31.12.2020 in Deutschland anzuwenden.

Kompliziert wird es, wenn das EU-Recht um deutsche Vorgaben ergänzt wird. Denn am 15.06.2021 traten die Anpassungen der deutschen Gesetzte an das EU-Recht in Kraft. Dabei gibt es nicht das eine "Drohnen-Gesetz", sondern Anpassungen und Ergänzungen einer ganzen Reihe von Gesetzen. Konkret sind das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) betroffen.

Für die folgenden drei Themen-Blöcke haben wir eigene Artikel verfasst:

Grundlagen der Drohnen-Verordnungen in der EU

Das neue EU-Recht unterteilt Drohnen nach Gewicht, Einsatzort und Betriebszweck in drei Kategorien, wobei sich je nach Kategorie der administrative Aufwand für den Betrieb deutlich unterscheidet:

Offene Kategorie
("open category")

In diese Kategorie fällt der Betrieb von Drohnen, der mit dem geringsten Risiko verbunden ist. Für den Betrieb ist keine Genehmigung oder Erklärung des Piloten erforderlich. Um in diese Kategorie zu fallen, müssen Drohnen technisch den definierten Klassen („classes“) C0 bis C4 zugeordnet werden können (mehr lesen).

Spezielle Kategorie
("specific category")

Ist ein Betrieb durch die open Category nicht abgedeckt, fällt er in die specific category und erfordert eine Risikobewertung und Betriebsgenehmigung durch die zuständige Behörde (Stichwort: SORA). Je nach Ergebnis werden spezielle Anforderungen an den Fernpiloten und das UAS (unmanned aircraft system) gestellt (mehr lesen).

Zulassungspflichtige Kategorie
("certified category")

Für Drohnen dieser Kategorie sind die Zulassung des Luftfahrzeugs, eine Fernpiloten-Lizenz sowie ein Zeugnis der Betreibergesellschaft (LUC-Zeugnis) erforderlich. Umfang der gesetzlichen Vorgaben und Maße der Drohnen dieser Kategorie unterscheiden sich nicht zwingend von der bemannten Luftfahrt, nur das kein Pilot an Bord ist (mehr lesen).

Da unsere Kunden sich überwiegend in der offenen und teilweise in der speziellen Kategorie bewegen, werden wir bei den folgenden Ausführungen den Schwerpunkt auf diese Bereiche legen.