Neue EU-Verordnungen in Kraft
Seit dem 01.07.2019 sind verschiedene EU-Verordnungen in Kraft getreten, um einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den Betrieb von Drohnen innerhalb der EU zu schaffen. Nach einer Corona bedingten Verschiebung um 6 Monate ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ab dem 31.12.2020 in Deutschland anzuwenden. Dieses Datum wurde bwusst gewählt, damit sich auch Großbritannien vor dem Brexit den neuen Regelungen anschließen kann. Die ebenfalls angepassten Übergangsfristen haben wir in den folgenden Ausführungen berücksichtigt.
Obwohl der neue rechtliche Rahmen seit mindestens 18 Monaten bekannt ist, hat es das Bundesverkehrsministerium leider nicht geschafft, eine fristgerechte Umsetzung des EU-Rechts in den deutschen Gesetzen vorzunehmen. Hiermit ist nicht vor dem II. Quartal 2021 zu rechnen. Damit der Betrieb von Drohnen in dieser Übergangszeit ohne angepasste LuftVO möglich bleibt und Gewerbetreibende ihrer Tätigkeit nachkommen können, werden in 2020 von den zuständigen Landesluftfahrtbehörden erteilte Betriebsgenehmigungen gültig bleiben (bis maximal 31.12.2021).
Für die folgenden drei Themen-Blöcke haben wir eigene Artikel verfasst:
Grundlagen der Drohnen-Verordnungen in der EU
Das neue EU-Recht unterteilt Drohnen nach Gewicht, Einsatzort und Betriebszweck in drei Kategorien, wobei sich je nach Kategorie der administrative Aufwand für den Betrieb deutlich unterscheidet:
Offene Kategorie
("open category")
Spezielle Kategorie
("specific category")
Zulassungspflichtige Kategorie
("certified category")
Da unsere Kunden sich überwiegend in der offenen und teilweise in der speziellen Kategorie bewegen, werden wir bei den folgenden Ausführungen den Schwerpunkt auf diese Bereiche legen.
EU-Drohnen-Check:
Was bedeuten die EU-Verordnungen für meine Drohne?
Ihre Drohne in der Open Category
Dennoch wird sie nicht automatisch der CE-Klasse C1 bis unter 900g zugeordnet. Eine CE-Klasse C0 bis C4 hätte bereits bei der Markteinführung vorliegen müssen, eine nachträgliche Klassifizierung ist nicht möglich. Dadurch kann Ihre Drohne nicht in der Unterkategorie A1 der offenen Kategorie betrieben werden. Stattdessen hat ein Betrieb in der Unterkategorie A3 analog der CE-Klasse C4 stattzufinden. In einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 dürfen Drohnen < 500g noch analog der Classe C0 betrieben werden.
Dennoch wird sie nicht automatisch der CE-Klasse C2 bis unter 4kg zugeordnet. Eine CE-Klasse C0 bis C4 hätte bereits bei der Markteinführung vorliegen müssen, eine nachträgliche Klassifizierung ist nicht möglich. Dadurch kann Ihre Drohne nicht in der Unterkategorie A2 der offenen Kategorie betrieben werden. Stattdessen hat ein Betrieb in der Unterkategorie A3 analog der CE-Klasse C4 stattzufinden.
Dennoch wird sie nicht automatisch einer der CE-Klassen C0 bis C4 zugeordnet. Eine CE-Klasse hätte bereits bei der Markteinführung vorliegen müssen, eine nachträgliche Klassifizierung ist nicht möglich. Dadurch kann Ihre Drohne in der offenen Kategorie nur in der Unterkategorie A3 analog der CE-Klasse C4 betrieben werden.
Dennoch wird sie nicht automatisch der CE-Klasse C0 bis unter 250g zugeordnet. Eine CE-Klasse C0 bis C4 hätte bereits bei der Markteinführung vorliegen müssen, eine nachträgliche Klassifizierung ist nicht möglich. Trotzdem kann Ihre Drohne in der Unterkategorie A1 der offenen Kategorie analog der CE-Klasse C0 betrieben werden.
No-Fly-Zones
Neben den grundsätzlichen Flugverbotszonen für Drohnen muss in der Unterkategorie A3 analog der Klasse C4 ein Mindestabstand von 150m zu Wohn-, Erholungs-, Gewerbe- und Industriegebieten eingehalten. Zu unbeteiligten Personen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten (mindestens 100 Meter), um eine Gefährdung auszuschließen. In einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 dürfen Drohnen < 2kg auch über Wohngebieten betrieben werden und sich bis zu 50 Metern unbeteiligten Personen nähern, wenn die beiden EU-Drohnenführerscheine A1/A3 und A2 vorliegen (s.u.).
Neben den grundsätzlichen Flugverbotszonen für Drohnen muss in der Unterkategorie A3 analog der Klasse C4 ein Mindestabstand von 150m zu Wohn-, Erholungs-, Gewerbe- und Industriegebieten eingehalten werden. Zu unbeteiligten Personen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten (deutlich mehr als 50 Meter), um eine Gefährdung auszuschließen. Unabhängig von diesen Vorgaben der open category kann in der specific category eine weitreichendere Betriebserlaubnis über ein Standard-Szenario, mit Hilfe einer SORA-Risikobewertung oder unter einem Betreiberzeugnis für Leicht-AUS (LUC) eingeholt werden.
Neben den grundsätzlichen Flugverbotszonen für Drohnen muss in der Unterkategorie A1 kein pauschaler Mindestabstand zu Wohn-, Erholungs-, Gewerbe- und Industriegebieten oder zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Bestimmungen z.B. des Datenschutz- oder des Persönlichkeitsrechts sind natürlich zu beachten.
Registrierung
Da Ihre Drohne nicht weniger als 250g wiegt und durch die Kamera über einen Sensor verfügt, der personenbezogene Daten erfassen kann, müssen Sie sich als Betreiber der Drohne registrieren. Die Registrierung erfolgt in einer Datenbank beim Luftfahrt-Bundesamt. Nach der Registrierung erhalten Sie eine eindeutige individuelle elektronische Registrierungsnummer (e-ID), die an geeigneter Stelle an jeder ihrer Drohnen anzubringen ist (z.B. im Batteriefach).
Obwohl Ihre Drohne weniger als 250g wiegt, müssen Sie sich als Betreiber der Drohne trotzdem registrieren, da die Drohne durch die Kamera über einen Sensor verfügt, der personenbezogene Daten erfassen kann, Die Registrierung erfolgt in einer Datenbank beim Luftfahrt-Bundesamt. Nach der Registrierung erhalten Sie eine eindeutige individuelle elektronische Registrierungsnummer (e-ID), die an geeigneter Stelle an jeder ihrer Drohnen anzubringen ist (z.B. im Batteriefach).
Versicherung
Sobald Sie Ihre Drohne im Freien fliegen lassen, unterliegen Sie auch weiterhin der Versicherungspflicht. Von dieser Pflicht zum Abschluss einer Drohnen-Haftpflicht gibt es keine Ausnahme, auch nicht für besonders leichte Drohnen oder beim Flug über dem eigenen Grundstück. Auf unserer Homepage haben wir einen Vergleichsrechner zur Drohnen-Haftpflicht hinterlegt, der private und gewerbliche Tarife umfasst.
Drohnenführerschein
Da Ihre Drohne weniger als 500g wiegt, benötigen Sie vor dem Ablauf einer Übergangsfrist zum 01.01.2023 keinen EU-Drohnenführerschein. Nach diesem Datum ist der EU-Kompetenznachweis A1/A3 als kleiner EU-Drohnenführerschein erforderlich. Der zugehörige Kurs samt Prüfung kann online beim Luftfahrt-Bundesamt absolviert werden. Die Kosten werden vorrausichtlich zwischen 20€ und 40€ liegen. Wir empfehlen eine möglichst frühzeitige Teilnahme an dem Kurs, um mit dem neuen rechtlichen EU-Rahmen vertraut zu sein. Ausführliche Informationen zu den Drohnenführerscheinen nach EU-Recht finden Sie auf unserer Homepage.
Da Ihre Drohne mehr als 500g wiegt, benötigen Sie ab dem 31.12.2020 den EU-Kompetenznachweis A1/A3 als kleinen EU-Drohnenführerschein. Der zugehörige Kurs samt Prüfung kann online beim Luftfahrt-Bundesamt absolviert werden. Die Kosten werden vorrausichtlich zwischen 20€ und 40€ liegen. Um bis zum 01.01.2023 dichter an unbeteiligten Personen fliegen zu dürfen, ist das EU-Fernpilotenzeugnis A2 erforderlich (Drohnen < 2kg). Die zugehörige Prüfung können Sie bei der Kopter-Profi GmbH ablegen. Ausführliche Informationen zu den Drohnenführerscheinen nach EU-Recht finden Sie auf unserer Homepage.
Da Ihre Drohne mehr als 500g wiegt, benötigen Sie ab dem 31.12.2020 den EU-Kompetenznachweis A1/A3 als kleinen EU-Drohnenführerschein. Der zugehörige Kurs samt Prüfung kann online beim Luftfahrt-Bundesamt absolviert werden. Die Kosten werden vorrausichtlich zwischen 20€ und 40€ liegen. Ausführliche Informationen zu den Drohnenführerscheinen nach EU-Recht und auch zu den Prüfungen für die theoretischen und praktischen Prüfungen in den Standard-Szenarien finden Sie auf unserer Homepage.
Da Ihre Drohne weniger als 250g wiegt, benötigen Sie keinen Drohnenführerschein nach EU-Recht. Wir empfehlen trotzdem eine Teilnahme am Kurs für den EU-Kompetenznachweis A1/A3 als kleinen EU-Drohnenführerschein. Der zugehörige Kurs samt Prüfung kann online beim Luftfahrt-Bundesamt absolviert werden. Die Kosten werden vorrausichtlich zwischen 20€ und 40€ liegen.
Unser Tipp

Wenn Ihnen die genannten Vorgaben und Einschränkungen zu restriktiv sind und Sie keine ultrahochauflösende Kamera benötigen, raten wir zum Umstieg auf eine Drohne, deren Startgewicht unter 250g liegt. Damit unterliegen Sie nicht den strengen Auflagen der Mindestabstände und benötigen auch keinerlei Drohnenführerschein. Die aktuell neu vorgestellte DJI Mini 2 mit einem 12 Megapixel Sensor für 4K-Videos könnte eine echte Alternative zu Ihrer aktuellen Drohne sein. Weitere Informationen zu dem Modell finden Sie direkt beim Hersteller DJI.