Grundsätzlich dürfen Drohnen der offenen Kategorie in allen Bereichen des Luftraums betrieben werden, solange keine gesetzlichen oder behördlichen Verbote oder Beschränkungen bestehen. Insbesondere außerhalb von Städten und sensiblen Bereichen ist das Fliegen mit der Drohne meist erlaubt – vorausgesetzt, die allgemeinen Sicherheitsregeln und die Vorgaben der offenen Kategorie werden eingehalten. In diesem Artikel erklären wir, wo besondere Einschränkungen gelten und welche Mindestabstände eingehalten werden müssen.
Viele Drohnenpiloten stellen sich früher oder später die zentrale Frage: Wo darf ich mit meiner Drohne fliegen? Die gute Nachricht ist: Die grundlegenden Regeln für Drohnenflüge sind eigentlich überschaubar. Wer die Systematik der Vorschriften versteht, kann schnell einschätzen, ob ein Flug erlaubt ist oder nicht.
Für das Verständnis ist es entscheidend, die europäischen Vorschriften und das nationale Recht sauber voneinander zu trennen. Zuerst gelten immer die Regelungen des EU-Drohnenrechts, danach werden die nationalen Vorschriften geprüft – in Deutschland insbesondere die Luftverkehrs-Ordnung.
Wer diesen einfachen Zweischritt beachtet, hat bereits einen großen Teil der Frage beantwortet: Wo darf ich mit meiner Drohne fliegen und wo nicht? Schauen wir uns daher zunächst die europäischen Regeln an und anschließend die nationalen Besonderheiten.
Auf EU-Ebene wird der Betrieb von Drohnen grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt:
Für die meisten privaten und viele gewerbliche Drohnenflüge ist die offene Kategorie relevant. Sie wird in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Ergänzende Hinweise und Informationen zu diesen drei Unterkategorien haben wir in unserem großen Ratgeber zur offenen Kategorie zusammengefasst.
Unabhängig von genannten Mindestabständen sind natürlich die allgemeinen Vorgaben zur offenen Kategorie zu beachten, z.B.
Aus den genannten Abständen ergeben sich erste Rückschlüsse darüber, wo ich nach EU-Recht (ohne Berücksichtigung des nationalen deutschen Recths) mit meiner Drohne fliegen darf und wo nicht. Doch bevor ich abhebe, muss zuvor das nationale deutsche Drohnenrecht hinzugezogen werden.
Die EU-Drohnenverordnung erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, zusätzliche geografische Gebiete (Geo-Zonen) festzulegen. Diese Möglichkeit ist in Artikel 15 der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 geregelt. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in § 21h Absatz 3 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Hier werden zahlreiche Flugverbotszonen definiert, in denen der Drohnenbetrieb
sein kann.
Wenn man alle im Gesetz genannten Gebiete einzeln betrachtet, ergeben sich rund 40 verschiedene Bereiche, in denen Drohnenflüge grundsätzlich nicht erlaubt sind oder besonderen Regeln unterliegen. Typische Beispiele sind:
In vielen dieser Bereiche darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stelle oder der betroffenen Personen geflogen werden.
Eine ausführliche Übersicht aller Geo-Zonen findest du in unserem gesonderten Artikel über geografische Gebiete. Weitere Informationen zu den Zonen und ein Kartentool findest Du auch in unserer Kopter-Profi App, oder auf der "Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt" des Bundesverkehrsministeriums, kurz: dipul.
Um diese Frage korrekt zu beantworten, müssen immer zwei Prüfungen durchgeführt werden:
Erst wenn beide Ebenen einen Flug erlauben, darf die Drohne tatsächlich starten.Schauen wir uns dazu zwei typische Beispiele aus der Praxis an:
Mit einer C0-Drohne unter 250g ist es nach dem EU-Recht für Drohnen erlaubt, in einer Höhe von beispielsweise 30 Metern über einem Wohn- oder Industriegebiet zu fliegen. Die deutschen Geo-Zonen verbieten aber einen solchen Betrieb über einem einzelnen Wohngrundstück und ebenso über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu Industrieanlagen. Das bedeutet: Obwohl der Flug nach EU-Recht grundsätzlich zulässig wäre, ist er durch nationale Geo-Zonen wieder eingeschränkt. Unter Berücksichtigung beider gesetzlicher Grundlagen ist der Flug in einer Höhe von 30 Metern über Grund verboten, wenn keine zusätzlichen Erlaubnisse der betroffenen Stellen eingeholt wurden. Weitere Hinweise zum Einsatz von kleinen Drohnen unter 250g haben wir übrigens in einem eigenen Artikel zusammengefasst.
Der Eigentümer eines Wohngrundstücks oder einer Industrieanlage hat dem Überflug mit der C3-Drohne zur Erstellung von Luftaufnahmen ausdrücklich zugestimmt. Wer nur auf das deutsche Recht mit den Geo-Zonen schaut, könnte zu dem Ergebnis kommen, dass der Flug durch die Zustimmung zulässig ist. Das ist aber falsch, denn hier greift das EU-Drohnenrecht: Eine C3-Drohne darf in der offenen Kategorie nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Das bedeutet: 150 Meter Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Selbst mit Zustimmung des Eigentümers darf daher nicht innerhalb dieses Abstandes geflogen werden. Wer mit der C3-Drohne über den genannten Gebieten fliegen möchte, darf das nur mit einer entsprechenden Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie.
Die beiden kurzen Beispiele verdeutlichen, wie beide Bereiche des EU-Rechts und des nationalen Rechts getrennt voneinander betrachtet werden müssen, um die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Also schau 1. auf das EU-Recht: wenn Dein Flug hier (in der offenen Kategorie) erlaubt ist, gehe 2. weiter zum nationalen Recht. Wenn der Flug nach EU-Recht nicht zulässig ist, ändern auch keine Zustimmung der betroffenen Personen oder Stellen etwas daran.
Wenn Du Dir diesem Bereich mehr Klarheit und Sicherheit wünscht, schau Dir gerne unseren Standort-Check und Genehmigungsservice für die offene Kategorie an...
Standort-Check und Genehmigungsservice