Wichtige Eckpunkte fasst die Info-Grafik des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zusammen. Unabhängig vom Startgewicht formuliert die Drohnen-Verordnung in §21b LuftVO präventive Betriebsverbote. Diese Verbote stehen unter Erlaubnisvorbehalt, d.h. die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Betriebsverboten zulassen (bis hin zu einer Allgemeinerlaubnis). Die wesentlichen Betriebsverbote haben wir als Nutzungsbedingungen zusammengefasst.
Die umgangssprachliche Drohnen-Verordnung geht zurück auf eine am 18. Januar 2017 von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt im Bundeskabinett vorgelegte „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“. Die Rechtsverordnung wurde noch im Januar 2017 dem Bundesrat zur Entscheidung zugeleitet.
Unter Federführung des Verkehrsausschusses haben verschiedene Ausschüsse des Bundesrates die Drohnen-Verordnung beraten und Ihre Empfehlungen formuliert. Am 10. März 2017 wurde unter TOP79 der 954. Sitzung des Bundesrates die Drohnen-Verordnung mit den empfohlenen Änderungen der Ausschüsse verabschiedet (Drohnen-Verordnung im Wortlaut).
Am 06. April 2017 wurde die Änderungsverordnung zur Anpassung der luftrechtlichen Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit ist die sogenannte Drohnen-Verordnung seit dem Folgetag, dem 07. April 2017, in Kraft und geltendes Recht.