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Drohnen über Menschen fliegen

Drohnenflüge über Menschen: Erlaubt oder verboten?

Darf ein Fernpilot mit seiner Drohne über Menschen fliegen? Was ist erlaubt – und was ist nicht nur gefährlich, sondern kann dich auch teuer zu stehen kommen? Erfahre die wichtigsten EU-Regeln zu Einzelpersonen, Menschenansammlungen und Drohnenklassen – einfach und sicher erklärt.

Spektakuläre Videos von Sportevents – aber was dürfen Drohnenpiloten wirklich?

Wer die Drohnenaufnahmen der letzten Olympischen Spiele gesehen hat (nicht nur von den Skipisten, sondern z.B. auch aus dem Bobkanal), bekommt schnell Lust, ähnlich spektakuläre Drohnenvideos selbst zu drehen - und dabei ggf. auch fremde Menschen zu überfliegen. Denn auch bei anderen Sportarten wie z.B. Radrennen gibt es inzwischen solche Live-Aufnahmen, bei denen die Kamera dicht hinter den Rädern duch die Luft rast – scheinbar mühelos und auf jeden Fall extrem spektakulär. Doch was ist bei solchen Aufnahmen zu beachten? Wo beginnt die rechtliche Grauzone und was ist auf jeden Fall verboten? Das klären wir in diesem Artikel.

Menschen und Drohnen - Grundprinzipien im EU-Recht 

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt ein klarer Grundsatz:

Je näher du an Menschen fliegst, 
desto strenger werden die Regeln und Auflagen. 

Beim Fliegen von Drohnen über Menschen unterscheidet das Drohnen-Recht der EU vor allem drei verschiedene Personengruppen:

  • Einzelne beteiligte Personen
  • Einzelne unbeteiligte Personen
  • Menschenansammlungen

Die Unterscheidung ist extrem wichtig - und genau hier liegt in der Praxis häufig der Knackpunkt für Missverständnisse und Verstöße gegen die rechtlichen Auflagen.

Was ist eine "unbeteiligte Person"?

Kurz gesagt ist eine unbeteiligte Person jede natürliche Person, die nicht aktiv am Drohnenbetrieb bzw. der UAS-Operation beteiligt ist. Eine solche Person:

  • ist nicht aktiver Teil der Crew (z.B. als Hilfsperson oder Spotter) und kennt daher nicht die Vorgaben des Betreibers, 
  • ist nicht über die Risiken aufgeklärt und kennt nicht den ERP (Emergency-Response-Plan)
  • hat keine Zustimmung zum Flug gegeben

Wer aktiver Teil der Crew ist UND Kenntnis von den situativen Risiken und vom ERP hat UND seine Zustimmung zum Flug gegeben hat, gilt als beteiligte Person. Zu einzelnen beteiligten Personen (wie z.B. dem Fernpiloten) muss kein Mindestabstand eingehalten werden. 

Mindestabstände zu unbeteiligten Personen

Unbeteiligte Personen wie z.B. ein Jogger im Park oder ein Spaziergänger auf einem Feldweg werden durch das EU-Recht besonders geschützt. Der im Drohnenflug einzuhaltende Mindestabstand zu diesen unbeteiligten Personen hängt maßgeblich von der Klassifizierung der verwendeten Drohne ab:

  • C0-Drohnen: Bei diesen Mini-Drohnen < 250g ist das Überfliegen einzelner unbeteiliger Personen grundsätzlich akzeptiert - ein solcher Flug der Drohn über Menschen sollte jedoch nach Möglichkeit vermieden werden. Falls der Überflug unvermeidbar ist, muss äußerste Vorsicht geboten sein. Ein Mindestabstand zu unbeteiligten Personen ist nicht einzuhalten.  
  • C1-Drohnen: Hier hat der Fernpilot vor jedem Start das Fluggebiet so zu bewerten, dass ein Überflug unbeteiligter Personen nicht zu erwarten ist. Bei unvorhergesehenen Situationen ist die Drohne so zu steuern, dass sich der Abstand zu den Personen vergrößert. Ein grundsätzlicher Mindestabstand zu unbeteiligten Personen ist jedoch nicht vorgeschrieben. 
  • C2-Drohnen: Werden diese Drohnen von Inhabern des Drohnenführerschein A2 in der Unterkategorie A2 betrieben, ist ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen einhalten. Wenn die Drohne mit einem aktiven Langsamflugmodus betrieben wird (begrenzt die Geschwindigkeit auf maximal 3 m/s), darf der Fernpilot diesen Sicherheitsabstand auf bis zu 5 Meter reduzieren. Hierbei muss die Situation (Wetter, Drohnenleistung, Abschirmung des Bereichs) vorher genau bewertet werden. Bei diesen Mindestabständen ist immer die 1:1-Regel zu beachten: der horizontale Abstand zur Person darf nicht geringer sein als die aktuelle Flughöhe der Drohne. Ohne ein gültiges Fernpilotenzeugnis A2 muss die Drohne Abstände wie eine C3-/C4-Drohne einhalten. 
  • C3-/C4-Drohne: Diese Drohnen dürfen nur in Gebieten geflogen werden, in denen der Fernpilot vernünftigerweise erwartet, dass während des gesamten Betriebs keine unbeteiligten Personen gefährdet werden (Unterkategorie A3). Sollten doch unbeteiligte Personen im Flugbereich auftauchen, muss ein Sicherheitsabstand eingehalten werden, der mindestens 30 Meter umfasst und der 1:1-Regel entspricht (Abstand mindestens gleich der Flughöhe). Außerdem muss dieser Abstand groß genug sein, um die Strecke abzudecken, die die Drohne bei maximaler Geschwindigkeit innerhalb einer Reaktionszeit von 2 Sekunden zurücklegt. 

Diese Vorgaben gelten für die OPEN Category. Eine tabellarische Zusammenfassung findest Du auch in unserem Ratgeber zu offenen Kategorie. Wann immer diese Vorgaben nicht eingehalten werden können, muss eine Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie beantragt werden. 

Weitere Verbote bei unbeteiligten Personen

Beachte auf jeden Fall, dass auch die folgenden Handlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften verboten sind: 

  • Das gezielte Fotografieren/Filmen unbeteiliger Personen ohne deren Einwilligung (auch wenn der Abstand der Drohne legal ist) 
  • Das bewusste Umkreisen unbeteiligter Personen in einem "sicheren" Abstand
  • Die Gefährdung unbeteiligter Personen durch das Absolvieren riskanter Flugmanöver

Drohnen über Menschenansammlungen

Die zuvor geschilderten Punkte beziehen sich auf einzelne Personen, die unbeteiligt sind. Anders sieht die rechtliche Grundlage bei Menschenansammlungen aus. Eine solche Menschenansammlung liegt vor, wenn eine Gruppe von Menschen so dicht steht, dass es dem Einzelnen fast unmöglich ist, sich aus der Menschenmenge zu lösen bzw. sich bei einer außer Kontrolle geratenen Drohne in Sicherheit zu bringen. Als Menschenansammlung gelten z.B.: 

  • Zuschauer bei Sportveranstaltungen oder Konzerten
  • Menschen in einer Fußgängerzone während der Öffnungszeiten
  • Menschen auf Skipisten und Loipen 
  • Teilnehmer an Demonstrationen
  • Besucher auf Stadtfesten 
  • ...

Generelles Überflugverbot

In der offenen Kategorie gilt ein generelles Verbot, Menschenansammlungen zu überfliegen!!! Hierbei ist es unerheblich, ob die Personen dem Flug zugestimmt haben bzw. beteiligt sind oder nicht. Daher darf auch eine Menschenansammlung, die nur aus beteiligten Personen besteht, in der offenen Kategorie nicht überflogen werden. 

Wann darf doch über eine Menschenansammlung geflogen werden?

Für Flüge in geschlossenen Räumen (Indoor-Betrieb) gelten grundlegend andere Regeln, da sie nicht im öffentlichen Luftraum stattfinden. Daher ist dieser Betriebsbereich explizit aus dem Anwendungsbereich der europäischen Drohnenverordnungen ausgenommen.

Indoor-Flüge über Menschen

Im "Guidance Material" zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden als Beispiele für einen geschlossenen Raum neben einem Gebäude auch ein Kraftstofftank, ein Silo, eine Höhle oder ein Bergwerk genannt. Als entscheidendes Kriterium für einen geschlossen Raum gilt: die Wahrscheinlichkeit, dass die Drohne in den öffentlichen Luftraum entweicht, ist sehr gering.

  • Beispiel: Ein offenes Fußballstadion mit überdachten Tribünenbereichen zählt nicht als geschlossener Raum: Durch das Fehlen eines komplett geschlossenen Daches kann eine Drohne leicht in den öffentlichen Luftraum gelagen. Damit gilt für diesen Flug das europäische Drohnenrecht, die Zuschauer (als Menschenansammlung) dürfen nicht überflogen werden. 

Obwohl das Luftverkehrsrecht in geschlossenen Räumen ausgenommen ist, müssen Fernpiloten bei Indoor-Flügen über Menschen andere Vorschriften beachten. Hier zu nennen sind v.a. der Arbeitsschutz, die Verkehrssicherungspflichten, das allgemeine Haftungsrecht sowie die Hausordnung des jeweiligen Gebäudeeigentümers.

Unabhängig von einer Drohnenverordnung trägt der Fernpilot die Verantwortung, dass Personen im Gebäude nicht gefährdet werden! In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob die eigene Drohnenversicherung einen solchen Flug abdeckt: In den meisten Fällen sind Flüge über Menschenansammlungen auch indoor nicht mitversichert. 

Fazit: Sicherheit geht vor spektakulären Bildern   

Drohnen über Menschen fliegen ist eines der sensibelsten Themen im Drohnenrecht. Auch wenn Einzelpersonen unter bestimmten Umständen überflogen werden dürfen, sollte der Überflug von unbeteiligten Personen immer vermieden werden. Bei Menschenansammlungen gilt kein "vielleicht": ein Überflug ist in der offenen Kategorie streng verboten und nur mit einer Genehmigung für die spezielle Kategorie zulässig. Wer sich an diese Grundsätze hält, vermeidet...

  • ... eine Gefährdung anderer Personen
  • ... hohe Bußgelder
  • ... eventuelle Strafverfahren
  • ... einen Rückzug der Drohnenversicherung im Schadensfall.  

Und was war bei Olympia?

Wer bei den Drohnen-Aufnahmen der Olympischen Spiele oder von anderen Sportveranstaltungen genau hinschaut, wird feststellen, dass die Drohnen nicht direkt über Menschenansammlungen geflogen sind. Stattdessen werden klar definierte Flugrouten über in der Regel abgesperrten Korridoren eingehalten, sodass auch ein Mindestabstand zu unbeteiligten Personen eingehalten wird.

Trotzdem muss auch klar festgehalten werden, dass viele Videos (und selbst Werbe-Videos großer Drohnen-Companys auf Social-Media) häufig Flüge über Menschen zeigen, die definitiv mit den gültigen Drohnenregeln nicht im Einklang stehen - zumindest  im Rahmen der offenen Kategorie. Ob die entsprechenden Firmen und Privatpersonen dann immer die Genehmigung für einen entsprechenden Flug in der speziellen Kategorie hatten, darf zumindest kritisch hinterfragt werden.