Wer die Drohnenaufnahmen der letzten Olympischen Spiele gesehen hat (nicht nur von den Skipisten, sondern z.B. auch aus dem Bobkanal), bekommt schnell Lust, ähnlich spektakuläre Drohnenvideos selbst zu drehen - und dabei ggf. auch fremde Menschen zu überfliegen. Denn auch bei anderen Sportarten wie z.B. Radrennen gibt es inzwischen solche Live-Aufnahmen, bei denen die Kamera dicht hinter den Rädern duch die Luft rast – scheinbar mühelos und auf jeden Fall extrem spektakulär. Doch was ist bei solchen Aufnahmen zu beachten? Wo beginnt die rechtliche Grauzone und was ist auf jeden Fall verboten? Das klären wir in diesem Artikel.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt ein klarer Grundsatz:
Je näher du an Menschen fliegst,
desto strenger werden die Regeln und Auflagen.
Beim Fliegen von Drohnen über Menschen unterscheidet das Drohnen-Recht der EU vor allem drei verschiedene Personengruppen:
Die Unterscheidung ist extrem wichtig - und genau hier liegt in der Praxis häufig der Knackpunkt für Missverständnisse und Verstöße gegen die rechtlichen Auflagen.
Kurz gesagt ist eine unbeteiligte Person jede natürliche Person, die nicht aktiv am Drohnenbetrieb bzw. der UAS-Operation beteiligt ist. Eine solche Person:
Wer aktiver Teil der Crew ist UND Kenntnis von den situativen Risiken und vom ERP hat UND seine Zustimmung zum Flug gegeben hat, gilt als beteiligte Person. Zu einzelnen beteiligten Personen (wie z.B. dem Fernpiloten) muss kein Mindestabstand eingehalten werden.
Unbeteiligte Personen wie z.B. ein Jogger im Park oder ein Spaziergänger auf einem Feldweg werden durch das EU-Recht besonders geschützt. Der im Drohnenflug einzuhaltende Mindestabstand zu diesen unbeteiligten Personen hängt maßgeblich von der Klassifizierung der verwendeten Drohne ab:
Diese Vorgaben gelten für die OPEN Category. Eine tabellarische Zusammenfassung findest Du auch in unserem Ratgeber zu offenen Kategorie. Wann immer diese Vorgaben nicht eingehalten werden können, muss eine Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie beantragt werden.
Beachte auf jeden Fall, dass auch die folgenden Handlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften verboten sind:
Die zuvor geschilderten Punkte beziehen sich auf einzelne Personen, die unbeteiligt sind. Anders sieht die rechtliche Grundlage bei Menschenansammlungen aus. Eine solche Menschenansammlung liegt vor, wenn eine Gruppe von Menschen so dicht steht, dass es dem Einzelnen fast unmöglich ist, sich aus der Menschenmenge zu lösen bzw. sich bei einer außer Kontrolle geratenen Drohne in Sicherheit zu bringen. Als Menschenansammlung gelten z.B.:
In der offenen Kategorie gilt ein generelles Verbot, Menschenansammlungen zu überfliegen!!! Hierbei ist es unerheblich, ob die Personen dem Flug zugestimmt haben bzw. beteiligt sind oder nicht. Daher darf auch eine Menschenansammlung, die nur aus beteiligten Personen besteht, in der offenen Kategorie nicht überflogen werden.
Für Flüge in geschlossenen Räumen (Indoor-Betrieb) gelten grundlegend andere Regeln, da sie nicht im öffentlichen Luftraum stattfinden. Daher ist dieser Betriebsbereich explizit aus dem Anwendungsbereich der europäischen Drohnenverordnungen ausgenommen.
Im "Guidance Material" zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden als Beispiele für einen geschlossenen Raum neben einem Gebäude auch ein Kraftstofftank, ein Silo, eine Höhle oder ein Bergwerk genannt. Als entscheidendes Kriterium für einen geschlossen Raum gilt: die Wahrscheinlichkeit, dass die Drohne in den öffentlichen Luftraum entweicht, ist sehr gering.
Obwohl das Luftverkehrsrecht in geschlossenen Räumen ausgenommen ist, müssen Fernpiloten bei Indoor-Flügen über Menschen andere Vorschriften beachten. Hier zu nennen sind v.a. der Arbeitsschutz, die Verkehrssicherungspflichten, das allgemeine Haftungsrecht sowie die Hausordnung des jeweiligen Gebäudeeigentümers.
Unabhängig von einer Drohnenverordnung trägt der Fernpilot die Verantwortung, dass Personen im Gebäude nicht gefährdet werden! In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob die eigene Drohnenversicherung einen solchen Flug abdeckt: In den meisten Fällen sind Flüge über Menschenansammlungen auch indoor nicht mitversichert.
Drohnen über Menschen fliegen ist eines der sensibelsten Themen im Drohnenrecht. Auch wenn Einzelpersonen unter bestimmten Umständen überflogen werden dürfen, sollte der Überflug von unbeteiligten Personen immer vermieden werden. Bei Menschenansammlungen gilt kein "vielleicht": ein Überflug ist in der offenen Kategorie streng verboten und nur mit einer Genehmigung für die spezielle Kategorie zulässig. Wer sich an diese Grundsätze hält, vermeidet...
Wer bei den Drohnen-Aufnahmen der Olympischen Spiele oder von anderen Sportveranstaltungen genau hinschaut, wird feststellen, dass die Drohnen nicht direkt über Menschenansammlungen geflogen sind. Stattdessen werden klar definierte Flugrouten über in der Regel abgesperrten Korridoren eingehalten, sodass auch ein Mindestabstand zu unbeteiligten Personen eingehalten wird.
Trotzdem muss auch klar festgehalten werden, dass viele Videos (und selbst Werbe-Videos großer Drohnen-Companys auf Social-Media) häufig Flüge über Menschen zeigen, die definitiv mit den gültigen Drohnenregeln nicht im Einklang stehen - zumindest im Rahmen der offenen Kategorie. Ob die entsprechenden Firmen und Privatpersonen dann immer die Genehmigung für einen entsprechenden Flug in der speziellen Kategorie hatten, darf zumindest kritisch hinterfragt werden.