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Begriffe aus der Welt der Drohnen einfach erklärt

Drohnen Glossar

Spätestens mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen 2019/947 und 2019/945 tauchten neue Begriffe im Kontext von Drohnen auf, die nicht immer selbsterklärend sind. Unser Glossar versucht, etwas Licht ins Drohnendunkel zu bringen.

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Begriff Definition
ED-D
ED-D ist die Abkürzung für ein Gefahrengebiet (engl. danger area), in dem Gefahren für Drohnen und andere Luftfahrzeuge bestehen. Ursachen können z.B. Truppenübungsplätze mit Artillerie- und Flakfeuer oder Luftkampfübungen sein. Der Betrieb von Drohnen in einer ED-D ist nicht nicht beschränkt (wie bei einer ED-R) oder erlaubnispflichtig. Der Buchstaben-Code ED-D setzt sich zusammen aus E = ICAO-Region Nordeuropa, D = Land Deutschland und D = danger. In Deutschland sind keine ED-D definiert.
Synonyme - Gefahrengebiet
ED-R
Als ED-R wird ein Flugbeschränkungsgebiet (engl. restricted area) bezeichnet, in dem der Flug von Drohnen und anderen Luftfahrzeugen Beschränkungen unterliegt. Ziel einer ED-R ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. um Atomkraftwerke oder das Regierungsviertel in Berlin). Die Buchstabenkombination ED-R setzt sich zusammen aus E = ICAO-Region Nordeuropa, D = Land Deutschland und R = restricted. Permanente ED-R sind im AIP veröffentlicht und in ICAO-Karten verzeichnet. Zeitweilige ED-R werden per NOTAM angekündigt.
Synonyme - Flugbeschränkungsgebiet, Restricted area
Einführer
Der Einführer bzw. Importeur im Drohnen-Kontext ist eine in der europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Drohne aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
Synonyme - Importer, Importeur
Einheitlicher europäischer Luftraum
Der einheitliche europäische Luftraum umfasst den Lauftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) nach Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung anwenden.
Synonyme - Single European sky airspace
Erlaubnispflicht
Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 5 kg unterliegen der Erlaubnispflicht. Weitere erlaubnisbedürftige Einsätze von Drohnen definiert § 21a Abs. 1 LuftVO, z.B. für Drohnen bei Nacht oder den Betrieb von Drohnen mit Verbrennungsmotor in der Nähe von Wohngrundstücken. Unterliegt der Betrieb einer Drohne der Erlaubnispflicht, darf sie nur mit einer güktigen Aufstiegserlaubnis der zuständigen Behördegefolgen werden.