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Begriffe aus der Welt der Drohnen einfach erklärt

Drohnen Glossar

Spätestens mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen 2019/947 und 2019/945 tauchten neue Begriffe im Kontext von Drohnen auf, die nicht immer selbsterklärend sind. Unser Glossar versucht, etwas Licht ins Drohnendunkel zu bringen.

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Begriff Definition
Flugmodell
Als Flugmodell gilt nach § 1 LuftVG eine Drohne, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzt wird. Diese Abgrenzung aus dem Luftrecht nutzen auch Drohnen Versicherungen, um private von gewerblichen Tarifen abzugrenzen. Das Abgrenzungsmerkmal für gewerbliche Drohnen Versicherungen ist daher nicht die landläufige Gewinnerzielungsabsicht oder das Erzielen von Umsätzen mit der Drohne, sondern das Überschreiten von Sport und Freizeit. Auch unentgeltliche Luftbilder für Nachbarn (z.B. das Abfliegen einer Dachrinne), die ehrenamtliche Rehkitzrettung oder das Veröffentlichen von Videos auf Facebook oder Youtube (weil auch gewerblichen Nutzungsrecht an Facebook oder Google übertragen werden) fallen damit unter die "gewerbliche" bzw. "nicht-freizeitmäßige" Nutzung einer Drohne nach LuftVG.
Flugmodell-Verein oder -Vereinigung
Diese Organisationen dienen dem Zweck, mit Drohnen und anderen unbemannten Luftfahrzeugsystemen a) Freizeitflüge, b) sportliche Aktivitäten c) Flugveranstaltungen oder d) Wettbewerbe durchzuführen. Sie haben ihren rechtmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat. Der größte Modellsportverein in Deutschland ist der DMFV.
Synonyme - Model aircraft club or association
Follow-me-Modus
Follow-me ist ein Betriebsmodus von Drohnen, in dem die Drohne dem Fernpiloten innerhalb eines vorher definierten Radius beständig folgt. Findet ein solcher Betrieb innerhalb des rechtlichen Rahmens statt, ist der Follow-me-Modus durch die Drohnen Versicherung abgedeckt.
FPV
FPV ist die Abkürzung für "First Person View" und meint die Steuerung einer Drohne aus der Perspektive eines virtuellen Piloten an Bord. Hierfür wird das Bild der Drohnenkamera direkt auf die FPV-Videobrille des Fernpiloten übertragen, sodass der Fernpilot die Drohne aktiv aus der Perspektive des ferngesteuerten Flugmodells steuert. Diese Art des Fliegens, wie sie häufig bei Renndrohnen zum Einsatz kommt, wird Kameraflug oder Immersionsflug genannt. Für solche aktiven Kameraflüge mit Drohne gilt nach § 21b LuftVO ein enger Rechtsrahmen, innerhalb dessen FPV-Flüge mit Videobrille erlaubt sind. So darf sich die Drohne maximal 30 Meter über Grund befinden. Zusätzlich darf die Drohne max. 250 Gramm wiegen oder eine andere Person ("Spotter") muss die Drohne in seiner direkten Sichtweite haben den Steuerer mit der VPF-Brille direkt auf Gefahren hinweisen können. Diese Vorgaben sind unbedingt einzuhalten, um Leistungsansprüche aus einer Drohnen Versicherung im Schadensfall nicht zu verlieren. Neben dem aktiven FPV gibt es auch ein passives FPV, bei dem die Drohne mit einer 360-Grad-Kamera ausgestattet ist. Das aufgezeichnete Video des Flugs kann dann später mit einer FPV-Brille aus der Ich-Perspektive des virtuellen Piloten einer Drohne angesehen werden.
Synonyme - First Person View
Gefährdungshaftung
Für Drohnen und die Drohnen Haftpflicht gilt eine verschäfte Haftung. Anders als bei der Verschuldenshaftung kommt es bei Schäden aus dem Betrieb einer Drohne nicht auf das Verschulden von Schäden durch den Fernpiloten an. Allein der erlaubte Betrieb einer Drohne verursacht eine gewisse Gefährdung der Umgebung, sodass eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gilt. Denkbar sind z.B. eine unvorhersehbare Windböe, die plötzliche Attacke durch einen Vogel oder ein nicht nachweisbarer technischer Defekt, der eine Drohne zum Absturz bringt und einen Schaden verursacht, ohne das der Fernpilot einen Fehler begangen oder schuldhaft gehandet hat. Dieses Prinzip der Gefährdungshaftung ist direkt in deutschen Gesetzen verankert: z.B. für die Halter von Drohnen und anderen Luftfahrzeugen (§§ 33 ff. LuftVG), für Kraftfahrzeughalter (§ 7 StVG), für Halter von Hunden und Pferden (§ 833 BGB,) oder für pharmazeutische Unternehmers bei Arzneimittelschäden (§§ 84 ff. AMG). Eine Privathaftpflicht leistet grundsätzlich nur nach dem Grundsatz der Verschuldenshaftung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begriffe Verschuldenshaftung oder Gefährungshaftung in den Versicherungsbedingungen auftauchen. Nach herrschender Mehrheitsmeinung von Juristen sind jedoch auch Anbieter einer Privatversicherung zur Deckung Schäden aus der Gefährdungshaftung verpflichtet, sofern der Tarif offensiv damit wirbt, die Pflichtversicherung für Drohnen abzudecken. Die von uns angebotenen Tarife der Privathaftpflicht mit Drohne erfüllen diese Vorgabe. Eine Privathaftpflicht, die Drohnen einschließt aber nicht expliziet auf die Erfüllung der Pflichtversicherung hinweist, leistet auch weiterhin nur im Rahmen der Verschuldenshaftung - eine gefährliche Deckungslücke. Die eigenständigen Luftfahrthaftpflicht-Versicherungen für Drohnen, die bei Kopter-Profi empfohlen werden, sind als Pflichtversicherung konzipiert und leisten bei Schäden, egal ob diese aus Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung verursacht wurden.