Drohnen-Glossar

Term Main definition
Drohnenverordnung
In Deutschland trat zum 07. April 2019 die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten in Kraft. Umgangssprachlich wird diese als "Drohnenverordnung" bezeichnet. Inhaltlich ist die Drohnenverordnung kein eigenständiges Drohnen-Gesetz, sondern nimmt Änderungen und Ergänzungen an Paragraphen zweier Luftfahrtgesetzbücher in Deutschland vor: in der LuftVZO und der LuftVO. Daneben traten zum 01.07.2019 zwei Verordnungen der EU in Kraft: die Durchführungsverordnung 2019/947 und die Delegierte Verordnung 2019/945. Beide werden ebenfalls als EU-Drohnenverordnungen bezeichnet.
Drohnenversicherung

Der Begriff Drohnen Versicherung" umfasst sämtliche Versicherungsprodukte, die eventuelle Schäden aus dem Betrieb einer Drohne ganz oder teilweise abdecken. Unter diesen Oberbegriff fallen vor allem die private und gewerbliche Haftpflichtversicherung für Drohnen (die Personenschäden und Sachschäden bei Dritten abdecken) sowie die Elektronikversicherung bzw. Kaskoversicherung für Drohnen (die Schäden an der eigenen Drohne absichert). Anders als z.B. vom Kfz bekannt, sind Haftpflicht und Kasko in der Luftfahrt aus gutem Grund zwei getrennte Versicherungen. Neben Haftpflicht und Kasko lassen sich weitere Sparten wie z.B. die Unfallversicherung für Drohnen oder die Rechtsschutzversicherung für Drohnen als Drohnen Versicherung bezeichnen.

ED-D
ED-D ist die Abkürzung für ein Gefahrengebiet (engl. danger area), in dem Gefahren für Drohnen und andere Luftfahrzeuge bestehen. Ursachen können z.B. Truppenübungsplätze mit Artillerie- und Flakfeuer oder Luftkampfübungen sein. Der Betrieb von Drohnen in einer ED-D ist nicht nicht beschränkt (wie bei einer ED-R) oder erlaubnispflichtig. Der Buchstaben-Code ED-D setzt sich zusammen aus E = ICAO-Region Nordeuropa, D = Land Deutschland und D = danger. In Deutschland sind keine ED-D definiert.
Synonyms - Gefahrengebiet
ED-R
Als ED-R wird ein Flugbeschränkungsgebiet (engl. restricted area) bezeichnet, in dem der Flug von Drohnen und anderen Luftfahrzeugen Beschränkungen unterliegt. Ziel einer ED-R ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. um Atomkraftwerke oder das Regierungsviertel in Berlin). Die Buchstabenkombination ED-R setzt sich zusammen aus E = ICAO-Region Nordeuropa, D = Land Deutschland und R = restricted. Permanente ED-R sind im AIP veröffentlicht und in ICAO-Karten verzeichnet. Zeitweilige ED-R werden per NOTAM angekündigt.
Synonyms - Flugbeschränkungsgebiet, Restricted area
Einführer
Der Einführer bzw. Importeur im Drohnen-Kontext ist eine in der europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Drohne aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
Synonyms - Importer, Importeur
Einheitlicher europäischer Luftraum
Der einheitliche europäische Luftraum umfasst den Lauftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) nach Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung anwenden.
Synonyms - Single European sky airspace
Erlaubnispflicht
Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 5 kg unterliegen der Erlaubnispflicht. Weitere erlaubnisbedürftige Einsätze von Drohnen definiert § 21a Abs. 1 LuftVO, z.B. für Drohnen bei Nacht oder den Betrieb von Drohnen mit Verbrennungsmotor in der Nähe von Wohngrundstücken. Unterliegt der Betrieb einer Drohne der Erlaubnispflicht, darf sie nur mit einer güktigen Aufstiegserlaubnis der zuständigen Behördegefolgen werden.
Fernpilot
Der Fernpilot einer Drohne ist eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung eines Drohnenflugs verantwortlich ist. Der Fernpilot nimmer die Flugsteuerung entweder manuell vor oder überwacht bei einem automatischen Betrieb den Kurs der Drohne. Er bleibt in der Lage, jederzeit manuell einzugreifen und den Kurs der Drohne zu ändern.
Synonyms - Remote pilot
Fernpilotenzeugnis
Das Fernpilotenzeugnis ist ein Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der EU-Verordnung 2019/947. Da das Fernpilotenzeugnis eine Ergänzung zum kleinen EU-Kompetenznachweis A1/A3 darstellt, wird es auch als "großer EU-Drohnenführerschein" bezeichnet. Weitere Informationen zum Fernpilotenzeugnis finden Sie in unserem Sonderartikel Fernpilotenzeugnis.
Flugbuch
Im Drohnen Flugbuch (auch: flight logbook) werden alle Drohnen Flüge eines Fernpiloten protokolliert. In Deutschland besteht keine generelle Pflicht für Drohnen Piloten, ein Flugbuch zu führen. Im Rahmen einer Aufstiegserlaubnis oder einer anderen Befreiungen von Betriebsverboten kann der Betreiber einer Drohne in den Nebenbestimmungen zum führen eines Flugbuchs verpflichtet werden. Das Flugbuch für Drohnen unterliegt keinen Auflagen in der Form, es kann elektronisch (z.B. in der Kopter-Profi App) oder in Papierform geführt werden. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen: Datum und Uhrzeit der Flugs, Name des Fernpiloten, verwendete Drohne, Standort und ggf. Flugroute, Flugdauer in der Luft, Gesamtdauer des Einsatzes vor Ort, Anzahl Starts und Landungen, besondere Vorkommnisse. Das FlightLog der Drohne selbst sollte nicht als Ersatz eines Flugbuchs verwendet werden, da hier ggf. mehr Informationen hinterlegt sind als eine Behörde fordert und diese im Zweifel gegen den Fernpiloten verwendet werden können.
Synonyms - Flight Logbook, Flight Log
Flugmodell
Als Flugmodell gilt nach § 1 LuftVG eine Drohne, die ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzt wird. Diese Abgrenzung aus dem Luftrecht nutzen auch Drohnen Versicherungen, um private von gewerblichen Tarifen abzugrenzen. Das Abgrenzungsmerkmal für gewerbliche Drohnen Versicherungen ist daher nicht die landläufige Gewinnerzielungsabsicht oder das Erzielen von Umsätzen mit der Drohne, sondern das Überschreiten von Sport und Freizeit. Auch unentgeltliche Luftbilder für Nachbarn (z.B. das Abfliegen einer Dachrinne), die ehrenamtliche Rehkitzrettung oder das Veröffentlichen von Videos auf Facebook oder Youtube (weil auch gewerblichen Nutzungsrecht an Facebook oder Google übertragen werden) fallen damit unter die "gewerbliche" bzw. "nicht-freizeitmäßige" Nutzung einer Drohne nach LuftVG.
Flugmodell-Verein oder -Vereinigung
Diese Organisationen dienen dem Zweck, mit Drohnen und anderen unbemannten Luftfahrzeugsystemen a) Freizeitflüge, b) sportliche Aktivitäten c) Flugveranstaltungen oder d) Wettbewerbe durchzuführen. Sie haben ihren rechtmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat. Der größte Modellsportverein in Deutschland ist der DMFV.
Synonyms - Model aircraft club or association
Follow-me-Modus
Follow-me ist ein Betriebsmodus von Drohnen, in dem die Drohne dem Fernpiloten innerhalb eines vorher definierten Radius beständig folgt. Findet ein solcher Betrieb innerhalb des rechtlichen Rahmens statt, ist der Follow-me-Modus durch die Drohnen Versicherung abgedeckt.
FPV
FPV ist die Abkürzung für "First Person View" und meint die Steuerung einer Drohne aus der Perspektive eines virtuellen Piloten an Bord. Hierfür wird das Bild der Drohnenkamera direkt auf die FPV-Videobrille des Fernpiloten übertragen, sodass der Fernpilot die Drohne aktiv aus der Perspektive des ferngesteuerten Flugmodells steuert. Diese Art des Fliegens, wie sie häufig bei Renndrohnen zum Einsatz kommt, wird Kameraflug oder Immersionsflug genannt. Für solche aktiven Kameraflüge mit Drohne gilt nach § 21b LuftVO ein enger Rechtsrahmen, innerhalb dessen FPV-Flüge mit Videobrille erlaubt sind. So darf sich die Drohne maximal 30 Meter über Grund befinden. Zusätzlich darf die Drohne max. 250 Gramm wiegen oder eine andere Person ("Spotter") muss die Drohne in seiner direkten Sichtweite haben den Steuerer mit der VPF-Brille direkt auf Gefahren hinweisen können. Diese Vorgaben sind unbedingt einzuhalten, um Leistungsansprüche aus einer Drohnen Versicherung im Schadensfall nicht zu verlieren. Neben dem aktiven FPV gibt es auch ein passives FPV, bei dem die Drohne mit einer 360-Grad-Kamera ausgestattet ist. Das aufgezeichnete Video des Flugs kann dann später mit einer FPV-Brille aus der Ich-Perspektive des virtuellen Piloten einer Drohne angesehen werden.
Synonyms - First Person View
Gefährdungshaftung
Für Drohnen und die Drohnen Haftpflicht gilt eine verschäfte Haftung. Anders als bei der Verschuldenshaftung kommt es bei Schäden aus dem Betrieb einer Drohne nicht auf das Verschulden von Schäden durch den Fernpiloten an. Allein der erlaubte Betrieb einer Drohne verursacht eine gewisse Gefährdung der Umgebung, sodass eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gilt. Denkbar sind z.B. eine unvorhersehbare Windböe, die plötzliche Attacke durch einen Vogel oder ein nicht nachweisbarer technischer Defekt, der eine Drohne zum Absturz bringt und einen Schaden verursacht, ohne das der Fernpilot einen Fehler begangen oder schuldhaft gehandet hat. Dieses Prinzip der Gefährdungshaftung ist direkt in deutschen Gesetzen verankert: z.B. für die Halter von Drohnen und anderen Luftfahrzeugen (§§ 33 ff. LuftVG), für Kraftfahrzeughalter (§ 7 StVG), für Halter von Hunden und Pferden (§ 833 BGB,) oder für pharmazeutische Unternehmers bei Arzneimittelschäden (§§ 84 ff. AMG). Eine Privathaftpflicht leistet grundsätzlich nur nach dem Grundsatz der Verschuldenshaftung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begriffe Verschuldenshaftung oder Gefährungshaftung in den Versicherungsbedingungen auftauchen. Nach herrschender Mehrheitsmeinung von Juristen sind jedoch auch Anbieter einer Privatversicherung zur Deckung Schäden aus der Gefährdungshaftung verpflichtet, sofern der Tarif offensiv damit wirbt, die Pflichtversicherung für Drohnen abzudecken. Die von uns angebotenen Tarife der Privathaftpflicht mit Drohne erfüllen diese Vorgabe. Eine Privathaftpflicht, die Drohnen einschließt aber nicht expliziet auf die Erfüllung der Pflichtversicherung hinweist, leistet auch weiterhin nur im Rahmen der Verschuldenshaftung - eine gefährliche Deckungslücke. Die eigenständigen Luftfahrthaftpflicht-Versicherungen für Drohnen, die bei Kopter-Profi empfohlen werden, sind als Pflichtversicherung konzipiert und leisten bei Schäden, egal ob diese aus Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung verursacht wurden.