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Drohnen-Glossar
Term | Main definition |
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Vermögensschaden |
Echte bzw. reine Vermögensschäden sind immaterielle Schäden, die nicht aus Personenschäden oder Sachschäden resultieren. Um sich gegen Forderungen aus der Verletzung von Vermögensschäden abzusichern, ist eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflicht für Drohnen erforderlich. Die häufigsten Vermögensschäden im Kontext von Drohnen betreffen Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte, Namensrechte, Markenrechte oder Urheberrechte.
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Verschuldenshaftung |
Wer mit einer Drohne vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit (=Personenschaden), das Eigentum (=Sachschaden), die Freiheit oder ein sonstiges Recht (=Vermögensschaden) eines Dritten widerrechtlich verletzt, ist nach BGB § 823 zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Um sich und sein eigens Vermögen vor Schadensersatzansprüche zu schützen, sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Voraussetzung für die Leistung z.B. einer privaten oder beruflichen Haftpflichtversicherung ist das direkte Verschulden des Schadens durch die versicherte Person (=Verschuldenshaftung). In manchen Lebensbereichen ist die Absicherung der Verschuldenshaftung nicht ausreichend, da eine verschärfte Form der Haftung auch ohne persönliches Verschulden gilt: die Gefährdungshaftgung. Im privaten Bereich betrifft das z.B. Besitzer von Drohnen, Kraftfahrzeughalter, Tierhalter oder Besitzer von Öltanks.
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Versicherungsbestätigung | Basierend auf § 106 Abs. 1 LuftVZO ist jede Drohnen-Versicherung dazu verpflichtet, dem Drohnen-Piloten kostenlos eine gesetzeskonforme Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Diese Versicherungsbestätigung muss mindestens die folgenden Punkte bestätigen: das Bestehen der Drohnen-Haftpflicht, die Höhe der Versicherungssumme, die Einhaltung der gesetzlichen Mindestdeckung von 750.000 SZR, die Vertragsdauer, den Geltungsbereich sowie Name und Anschrift der Versicherung. |
Versicherungspflicht für Drohnen | Versicherungspflicht liegt vor, wenn der Abschluss einer Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Es wird dann von einer Pflichtversicherung gesprochen. Drohnen unterliegen als Luftfahrzeuge der Versicherungspflicht nach §§ 33, 37 Abs. 1 und 43 LuftVG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 LuftVZO der Versicherungspflicht. Damit ist der Abschluss einer Drohnen Haftpflicht gesetzlich verpflichtend, die auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung abdeckt. Die Versicherungspflicht gilt, sobald eine Drohne im Freien bzw. außerhalb von Gebäuden betrieben wird. Sie gilt auch für Spielzeugdrohnen, beim Betrieb über dem eigenen Grundstück oder bei sonstiger Zustimmung des Grundstückseigentümers. |
VLOS |
Synonym für "Betrieb in direkter Sicht"
Synonyms -
Betrieb in direkter Sicht, visual line of sight operation |
X-frame |
Aufbau einer Drohne bzw. eines Quadcopter, bei dem die Rotoren auf einem Rahmen in Form eines X angebracht sind. X-frames kommen besonders häufig bei Renndrohnen bzw. Race-Coptern zum Einsatz.
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Yuneec |
Die Yuneec International Electric Aviation ist ein Technologieunternehmen aus China, das im Jahr 1999 gegründet wurde. Nach jahrelanger Erfahrung im Bau von Modellflugzeugen wagte Yuneec den Sprung zur Herstellung von Drohnen. Das Flaggschiff von Yuneec ist der Hexacopter H520 für kommerzielle Betreiber in den Bereichen Inspektion, Vermessung oder auch Rehkitzrettung.
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Zulassungspflichtige Kategorie |
Die oberste Betriebskategorie für Drohnen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Drohnen dieser Kategorie haben eine charakteristische Abmessung von mindestens 3 Metern oder sind für die Beförderung von Menschen oder den Transport gefährlicher Güter konstruiert, sodass sie ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall erfordern. Für Drohnen dieser Kategorie sind die Zulassung des Luftfahrzeugs, eine Fernpiloten-Lizenz sowie ein Zeugnis der Betreibergesellschaft (LUC-Zeugnis) erforderlich.
Synonyms -
Certified category |
Zuständige Behörde |
Für sämtliche Verwaltungsakte in Verbindung mit Aufstieg und Betrieb von zivil genutzten Drohnen sind in der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland die Luftfahrtbehörden der Bundesländer zuständig. Für diese Zuständigkeit wurden keine neuen Luftsicherheitsbehörden gegründet, sondern die Aufgaben an bestehende Behörden übertragen. Eine Auflistung von Ansprechpartnern mit Kontaktdaten in den einzelnen Bundesländern können Sie unserem Ratgeber entnehmen. Neben den Landesluftfahrtbehörden sind in Deutschland auch das Luftfahrt-Bundesamt und die Deutsche Flugsicherung Luftfahrtbehörden.
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