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Begriffe aus der Welt der Drohnen einfach erklärt

Drohnen Glossar

Spätestens mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen 2019/947 und 2019/945 tauchten neue Begriffe im Kontext von Drohnen auf, die nicht immer selbsterklärend sind. Unser Glossar versucht, etwas Licht ins Drohnendunkel zu bringen.

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Begriff Definition
Vermögensschaden
Echte bzw. reine Vermögensschäden sind immaterielle Schäden, die nicht aus Personenschäden oder Sachschäden resultieren. Um sich gegen Forderungen aus der Verletzung von Vermögensschäden abzusichern, ist eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflicht für Drohnen erforderlich. Die häufigsten Vermögensschäden im Kontext von Drohnen betreffen Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte, Namensrechte, Markenrechte oder Urheberrechte.
Verschuldenshaftung
Wer mit einer Drohne vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit (=Personenschaden), das Eigentum (=Sachschaden), die Freiheit oder ein sonstiges Recht (=Vermögensschaden) eines Dritten widerrechtlich verletzt, ist nach BGB § 823 zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Um sich und sein eigens Vermögen vor Schadensersatzansprüche zu schützen, sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Voraussetzung für die Leistung z.B. einer privaten oder beruflichen Haftpflichtversicherung ist das direkte Verschulden des Schadens durch die versicherte Person (=Verschuldenshaftung). In manchen Lebensbereichen ist die Absicherung der Verschuldenshaftung nicht ausreichend, da eine verschärfte Form der Haftung auch ohne persönliches Verschulden gilt: die Gefährdungshaftgung. Im privaten Bereich betrifft das z.B. Besitzer von Drohnen, Kraftfahrzeughalter, Tierhalter oder Besitzer von Öltanks.
Versicherungsbestätigung

Basierend auf § 106 Abs. 1 LuftVZO ist jede Drohnen-Versicherung dazu verpflichtet, dem Drohnen-Piloten kostenlos eine gesetzeskonforme Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Diese Versicherungsbestätigung muss mindestens die folgenden Punkte bestätigen: das Bestehen der Drohnen-Haftpflicht, die Höhe der Versicherungssumme, die Einhaltung der gesetzlichen Mindestdeckung von 750.000 SZR, die Vertragsdauer, den Geltungsbereich sowie Name und Anschrift der Versicherung.

Versicherungspflicht für Drohnen

Versicherungspflicht liegt vor, wenn der Abschluss einer Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Es wird dann von einer Pflichtversicherung gesprochen. Drohnen unterliegen als Luftfahrzeuge der Versicherungspflicht nach §§ 33, 37 Abs. 1 und 43 LuftVG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 LuftVZO der Versicherungspflicht. Damit ist der Abschluss einer Drohnen Haftpflicht gesetzlich verpflichtend, die auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung abdeckt. Die Versicherungspflicht gilt, sobald eine Drohne im Freien bzw. außerhalb von Gebäuden betrieben wird. Sie gilt auch für Spielzeugdrohnen, beim Betrieb über dem eigenen Grundstück oder bei sonstiger Zustimmung des Grundstückseigentümers.

VLOS Synonyme - Betrieb in direkter Sicht, visual line of sight operation