Drohnen-Glossar

Term Main definition
LBA
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) mit Sitz in Braunschweig ist die oberste Bundesbehörde für alle Aufgaben der zivilen Luftfahrt in Deutschland unter Dienst- und Fachaufsicht des BMVI (Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur). In seiner Aufgabe als technische Prüfungs- und Zulassungsbehörde hat das LBA die Aufsicht über die Anerkannten Stellen, die in Deutschland die Prüfung zum Kenntnisnachweis für Drohnen abnehmen dürfen.
Synonyms - Luftfahrt-Bundesamt
LUC
Das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS ist in der speziellen Kategorie neben der Nutzung von Standardszenarien oder einer individuellen Risikobewertung ein weiterer Weg, um eine Betriebsgenehmigung von der zuständigen Behörde zu erhalten. Details regelt Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Synonyms - Betreiberzeugnis für Leicht-UAS, Light UAS operator certificate
Luftfahrzeug
Was ein Luftfahrzeug ist, definiert §1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Zu den bemannten Luftfahrzeugen zählen Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Rettungsfallschirme, und Luftsportgeräte. Unbemannte Luftfahrzeuge wie Drohnen sind Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden). Daneben zählen alle sonstigen für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte als Luftfahrzeuge, wenn sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung (kurz: LuftVO) regelt in Deutschland detailliert die Regeln für Piloten und Fernpiloten sowie für den Betrieb von Drohnen und anderen Luftfahrzeugen. Durch das Inkrafttreten der EU-Durchführungsverordnung Nr. 923/2012 (Standardised European Rules of the Air, kurz: SERA) hat diese Vorrang vor dem deutschen Gesetz. Daraufhin wurde die LuftVO 29.11.2015 gekürzt und gilt seither als Ergänzung zur europäischen SERA.
Synonyms - LuftVO
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung legt vor allem fest, für welche Drohnen und sonstigen Luftfahrzeuge eine Verkehrszulassung nötig und ob eine Eintragung in ein Luftfahrzeugregister erforderlich ist (die Luftfahrzeugrolle, das Luftsportgeräteverzeichnis oder zukünftig ein Drohnen-Register). Mit Inkrafttreten der deutschen Drohnenverordnung verpflichtet die LuftVZO die Inhaber von Drohnen mit einem Startgewicht von mehr 250 Gramm zur Kennzeichnung der Drohne mit eine feuerfesten Plakette.
Synonyms - LuftVZO
Luftverkehrsgesetz
Das Luftverkehrsgesetz (kurz: LuftVG) ist die zentrale Quelle des deutschen Luftrechts. In seiner ursprünglichen Fassung ist es bereits am 01.10.1923 in Kraft getreten. Das heutige LuftVG gliedert sich in fünf Abschnitte und umfasst u.a. Regelungen zu Luftfahrzeugen, Luftfahrtpersonal und Flugplätzen. Auch die Versicherungspflicht von Drohnen ist im LuftVG verankert.
Synonyms - LuftVG