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Das Verbot eines Aufstiegs in Höhen über 100 Meter außerhalb von ausgewiesenen Modellflug-Geländen in der Drohnen-Verordnung ergänzt das Verbot des Betriebs außerhalb der Sichtweite.
Im bemannten Flugverkehr gilt die international übliche und anerkannte Mindestflughöhe von 150 Metern über Grund für Flugbetrieb nach Sichtflugregeln.
Um eine Kollisionen auszuschließen, wurde ein Puffer von 50 Metern eingerichtet, damit sich bemannte und unbemannte Fluggeräte nicht in die Quere kommen.
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